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Informationen zum Steuerrecht

14.01.2022: ACHTUNG – AMS-Starthilfe für Saisonbetriebe nur bis 31.01.2022 beantragbar!

Die Bundesrichtlinie zur AMS-Starthilfe für Saisonbetriebe wurde am 30.11.2021 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen, ist jedoch zustimmungspflichtig seitens der EU-Kommission. Eine Entscheidung erwartet das AMS bis Mitte Jänner 2022. Die Antragstellung hinsichtlich der „AMS-Starthilfe für Saisonbetriebe“ ist vom 7. Jänner 2022 bis zum 31. Jänner 2022 über das eAMS-Konto möglich. Lesen Sie mehr…

Vorabinfo - Welche Unterlagen/Informationen werden u.a. benötigt?

  • Datum der Anmeldung des/der Dienstnehmer(in) (Beginn Arbeitsverhältnis)
  • Reisepasskopie
  • eAMS-Konto (sollten Sie dieses noch nicht beantragt haben, fragen Sie nach unserer Anleitung)
  • Verpflichtungserklärung (unterschrieben)
  • Antragsformular (Stammdaten, Lohn/Gehalt, etc.)
  • Jahreslohnkonto (ist nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzureichen)

Welche Arbeitgeber(innen) sind förderbar?

Förderbare Arbeitgeber(innen) sind alle Unternehmen, die eine enthaltene ÖNACE 2008 Klassifikation (vgl.: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/saisonstarthilfe?wcmmode=disabled#oenace-2008-klassifikationen-fuer-die-starhilfe-fuer-saisonbetri#tirol) ausweisen (vom Lockdown besonders betroffen) und die Saisonbetriebe führen, in denen sie Dienstleistungen oder Waren gegen Entgelt erbringen bzw. verkaufen. Als Saisonbetrieb gilt ein Betrieb, der mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen ist, oder dessen Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist. Öffentliche oder Non Profit Einrichtungen sind nicht förderbar.

Welche Arbeitnehmer(innen) sind förderbar?

Alle Arbeitnehmer(innen), die vom 3. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen. Eine vorherige Vormerkung beim AMS ist nicht erforderlich. Die zu fördernde Person hatte kein Arbeitsverhältnis bei der/beim selben Arbeitgeber(in), das nach dem 25. November 2021 gelöst wurde, gleich aus welchen Gründen.

Nicht förderbar sind?

Personen, die dem geschäftsführenden Organ der Förderungswerber(in) angehören: Ehepartner(innen), Lebensgefährt(innen), eingetragene Partner(innen), Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern der/des Förderungswerber(in) bzw. der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen.

Welche Arbeitsverhältnisse sind förderbar?

Für die Gewährung einer Starthilfe für Saisonbetriebe muss ein voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Das Beschäftigungsausmaß ist unerheblich. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur förderbar, wenn die Befristung eine vollständige Entlohnungsperiode (ein Kalendermonat) umfasst.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung beträgt 65% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage = laufendes monatliches Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile) plus 50% für Lohnnebenkosten.

Wie lange wird gefördert?

Die Beihilfe wird bis zum Ende der ersten vollständigen Entgeltperiode (ein Kalendermonat) gewährt, außer das Arbeitsverhältnis endet unerwartet früher, dann eben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel 1:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 25.11.2021; die Förderung endet spätestens am 31.12.2021.

Beispiel 2:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 2.12.2021; die Förderung endet spätestens am 31.1.2022.

Beispiel 3:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.12.2021; die Förderung endet spätestens am 31.12.2021.

 

So funktioniert die Beantragung einer Starthilfe für Saisonbetriebe über das eAMS-Konto

  1. Welche Rechte und Pflichten Sie im Falle einer Beihilfengewährung haben, erfahren Sie in der Verpflichtungserklärung. Dieser müssen Sie im Zuge der Begehrensstellung auch zustimmen. Wenn Sie der Verpflichtungserklärung nicht zustimmen, kann die Beihilfe nicht gewährt werden.
  2. Das ausgefüllte Formular muss vor Ende der Einreichfrist beim Arbeitsmarktservice einlangen.
  3. Wenn Sie eine Beihilfe beantragen wollen, klicken Sie bitte auf „Eingliederungsbeihilfe beantragen“. Wählen Sie danach „Starthilfe für Saisonbetriebe (Sonder-Eingliederungsbeihilfe)“ aus.
  4. Geben Sie alle für die Beihilfengewährung benötigten Daten in die Formularfelder ein.
  5. Laden Sie eine Reisepasskopie der zu fördernden Person hoch.
  6. Klicken Sie alsdann auf „Senden“!

Weiterer Ablauf der Starthilfe für Saisonbetriebe nach Antragstellung via eAMS-Konto

Nachdem Sie die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet haben, wird Ihr Förderungsansuchen durch das Arbeitsmarktservice überprüft, die Höhe und Dauer der Beihilfe werden ermittelt und in einer schriftlichen Mitteilung an Sie bekanntgegeben. Da es sich bei der Starthilfe für Saisonbetriebe um eine zeitlich sehr begrenzte Beihilfe handelt, wird diese als Sonderform der Eingliederungsbeihilfe gewährt. In den AMS-Schreiben wird daher „Eingliederungsbeihilfe“ angeführt.

Bitte entnehmen Sie dieser Mitteilung:

  • die Höhe der Beihilfe
  • die Dauer der Beihilfe
  • die Auszahlungsmodalitäten sowie
  • die einzuhaltenden Fristen.

Bitte beachten Sie, dass die Daten im Dachverband der Sozialversicherungsträger erst einige Tage nach dem Arbeitsbeginn für das Arbeitsmarktservice abrufbar sind. Weiters muss zuvor die Beihilfe als solche durch die Europäische Kommission bewilligt werden. Daher kann die Genehmigung erst nach dem Arbeitsbeginn bzw. nach Bewilligung durch die Europäische Kommission erfolgen.

Sollte das Arbeitsmarktservice keine Beihilfe gewähren können, werden Ihnen die Gründe dafür in einer negativen Mitteilung durch das AMS bekanntgegeben.

Bitte beachten Sie, dass auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz kein Rechtsanspruch besteht.

Nach Ablauf des Förderungszeitraumes ist das Lohnkonto binnen 6 Wochen an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Langt dieses nicht beim Arbeitsmarktservice ein, werden bereits ausbezahlte Beträge rückgefordert bzw. wird keine Beihilfe ausbezahlt.

Nach der Überprüfung des Lohnkontos erfolgt die Abrechnung. Das Ergebnis wird Ihnen in einer schriftlichen Abrechnungsmitteilung vom AMS bekanntgegeben.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/saisonstarthilfe#tirol

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/saisonstarthilfe?wcmmode=disabled#oenace-2008-klassifikationen-fuer-die-starhilfe-fuer-saisonbetri#tirol

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.01.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

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