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11.02.2022: COVID-Strafe führt zu Rückforderung von Beihilfen

Eine verpflichtende Rückzahlung von COVID Beihilfen besteht für Unternehmen, die eine rechtskräftige COVID-Verwaltungsstrafe verhängt bekommen. Sogar eine automatische Meldung der Behörden an die COFAG ist dazu vorgesehen. Lesen Sie mehr…

Für den Handel und die Gastronomie sind es z.B. Eintrittskontrollen oder Betretungsverbote, für Veranstalter die limitierten Personenzahlen, etc. Achtet ein/e UnternehmerIn nicht auf die aktuell geltenden Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, muss er/sie mit einer COVID Verwaltungsstrafe rechnen. Doch nicht nur die Strafe selbst kann teuer werden, auch die Rückzahlung von COVID Beihilfen ist seit November 2021 damit verbunden.

Ausfallsbonus III und Verlustersatz III

Regelungen dazu sind bereits in die Richtlinien des Ausfallsbonus III (für Zeiträume November 2021 bis März 2022) und des Verlustersatzes III (für Zeiträume Jänner 2022 bis März 2022) eingearbeitet.

So ist im Antrag für diese Beihilfen zu bestätigen (für das Unternehmen und für dessen Organe wie z.B. GeschäftsführerIn),

  • dass weder eine COVID-Verwaltungsübertretung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
  • noch (mindestens zwei) Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Einlasskontrollen

im Betrachtungszeitraum begangen wurden. Kann dies aufgrund eines Verstoßes nicht bestätigt werden, steht die Beihilfe für diesen Betrachtungszeitraum nicht zu.

Künftig sollen Behörden automatisch an COFAG melden

Durch das „Covid-19-Compliance-Gesetz“, welches noch im Entwurf als Initiativantrag vorliegt, soll ein automatischer Datenaustausch der Strafbescheide zwischen Bezirksverwaltungsbehörden und der COFAG stattfinden.

Ziel ist es Fördergelder nicht an „schwarze Schafe“ auszubezahlen bzw. ein Überprüfungsinstrument für Rückforderungen zu haben. Betroffen sein soll immer nur der Monat, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02180/index.shtml#tab-Uebersicht

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.02.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

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