Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

11.02.2022: Meldung bestimmter Honorarnoten aus dem Jahr 2021 bis 28.02.2022 an die Finanzverwaltung

Haben Sie im Jahr 2021 bestimmte Honorarnoten gem. § 109a EStG bezahlt? Wenn ja, müssen Sie diese eventuell dem Finanzamt melden. Wer elektronisch meldet, hat dafür bis Ende Februar 2022 Zeit. Lesen Sie mehr…

Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a gemeldet werden:

  • Freie DienstnehmerInnen
  • Aufsichts- und VerwaltungsräteInnen
  • Bausparkassen- und VersicherungsvertreterInnen
  • StiftungsvorständeInnen
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und ZeitungszustellerInnen
  • PrivatgeschäftsvermittlerInnen
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts

Befreiung von der Meldeverpflichtung

Sie müssen die Meldung nicht vornehmen, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze EUR 900,- im Kalenderjahr 2021 nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens muss man auch eine Kopie an den HonorarempfängerIn übergeben.

Meldung von Auslandshonoraren

Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:

  • im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten wie Leistungen von z.B. RechtsanwältInnen oder GeschäftsführerInnen
  • Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
  • kaufmännische und technische Beratung im Inland

Befreiung von der Meldeverpflichtung bei Auslandshonoraren

  • wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer EUR 100.000,- nicht überschreitet, oder
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
  • wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/Die_Mitteilungspflicht_gemaess_109a_EStG.html

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.02.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369