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Informationen zum Steuerrecht

Überlassung Skidepots nur 10 % (bzw. ab 1. Mai 2016 13 %) Umsatzsteuer!

In letzter Zeit wurden wir öfters mit der Frage konfrontiert, ob die Überlassung eines Skidepots an Beherbergungsgäste (als Teilleistung) dem Normalsteuersatz von 20 % oder dem begünstigten Umsatzsteuersteuersatz von 10 % (ab 1. Mai 2016 13 %)unterliegt. Wir haben den Sachverhalt für Sie geklärt und möchten nochmals die Eckpunkte in Erinnerung bringen.  Lesen Sie mehr …

Folgender Sachverhalt liegt einer Anfrage bei der Finanz zu Grunde, der durch den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer (Einrichtung in der Finanzverwaltung) entschieden wurde:

Ein Seilbahnunternehmen vermietet Skidepots an diverse Hotels (aber auch an gewerbliche Vermieter und Privatzimmervermieter) mit 20 % Umsatzsteuer. Die einzelnen Vermieter ermöglichen ihren Gästen die Skier direkt beim Seilbahnunternehmen zu deponieren und verrechnen diese Leistungen zu einem geringen Tagespreis an ihre Gäste weiter (teilweise im Mietpreis inkludiert und teilweise separat auf der Rechnung ausgewiesen).

Daraus resultiert die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf die Vermietung an die Urlaubsgäste zur Anwendung kommt, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Skidepots als Inklusiv-Leistung der Beherbergung verrechnet wird bzw. wenn der Betrag eigens auf der Rechnung ausgewiesen wird.

Die Finanzverwaltung teilt unsere bisherige Rechtsansicht und bestätigt, dass der durchschnittliche Hotelgast (insbesondere in Wintersportorten) erwartet, dass ihm geeignete Räumlichkeiten bzw. Vorrichtungen zur Aufbewahrung seiner Sportausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Somit handelt es sich bei der Skidepotvermietung um eine unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung des Hotelgastes. Durch das Aufbewahren der Skiausrüstung im Hotel wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, die Beherbergungsleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Vorrichtung zur Aufbewahrung der Skier nicht im Hotel, sondern – dem Komfort des Gastes dienend – unmittelbar bei der Seilbahn zur Verfügung gestellt wird.

Dabei ist es unerheblich, ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird, oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden. Daher kommt für die Vermietung der Skidepots an Urlaubsgäste im Rahmen von Beherbergungsleistungen der begünstigte Steuersatz von 10 % (ab 1. Mai 2016 13 %) zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Depotvermietung auf der Rechnung eigens ausgewiesen wird, oder als Inklusiv-Leistung im Preis der Beherbergung mit umfasst ist.

Achtung! Sollten Sie bislang auf ihren Rechnungen 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen haben, schulden sie die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % kraft Rechnungslegung. Bitte achten Sie darauf, dass auch tatsächlich der Steuersatz von 10 % (bzw. ab 1. Mai 2016 13 %) auf ihren Rechnungen ausgewiesen sind, sofern die Miete des Skidepots nicht als Inklusiv-Leistung verrechnet wird.

Werden Skidepots von Sportgeschäften oder vom jeweiligen Seilbahnunternehmen direkt an Gäste vermietet, unterliegt diese Leistung weiterhin dem Normalsteuersatz von derzeit 20 %.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Landeck, am 10.3.2016

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