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Informationen zum Steuerrecht

Scheinbeschäftigung von Familienmitgliedern?

Ab dem 1.1.2016 tritt das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft um bestimmte Formen des Sozialbetruges eindämmen zu können. Die neuen Bestimmungen könnten sich auch auf die Beschäftigung von Familienmitgliedern im Unternehmen auswirken. Lesen Sie mehr …

Das neue Bundesgesetz versteht unter Sozialbetrug insbesondere, wenn Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet werden, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Damit wird nunmehr präzisiert, dass eine Anmeldung zB eines Familienmitgliedes, um für dessen Versicherungsschutz zu sorgen, nicht möglich ist, sofern keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird. Dies auch dann nicht, wenn die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig in voller Höhe entrichtet werden.

Um überhaupt nicht erst in den Verdacht der Behörden zu geraten, dass eine Anmeldung eines Familienmitgliedes erfolgt, ohne dass eine konkrete Arbeitsleistung erbracht wird, sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Abfassung eines schriftlichen Dienstvertrages
  • Anmeldung vor Arbeitsbeginn
  • Fremdübliche Gestaltung des Dienstverhältnisses
  • Laufende Zahlung des Arbeitslohnes -> zB Überweisungen auf Bankkonto der Gattin/des Gatten laufend durchführen!
  • Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen -> Arbeitszeiten erfassen; auch Urlaube, Krankheit, Zeitausgleich etc.
  • Bereitstellen eines Arbeitsplatzes

Was geschieht, wenn ich des Sozialbetruges verdächtigt werden?

Sofern der Verdacht durch eine Behörde zB im Rahmen einer GPLA oder Betriebsprüfung geäußert wird, dass ein Fall des Sozialbetruges in Form einer Scheinbeschäftigung vorliegt, kommt es zu einem Datenaustausch mit der neu geschaffenen Kooperationsstelle, welche die Information an sämtlich beteiligten Behörden (zB Finanzamt, Sozialversicherung, BUAK, Gewerbebehörde, Arbeitsinspektion, AMS …) weiterleitet. Anschließend wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem sich der/die Beschuldigte zu den Vorwürfen äußern kann.

Sofern die Vorwürfe nicht entkräftet werden können und im Verfahren festgestellt wird, dass es sich um ein sogenanntes „Scheinunternehmen“ handelt (wer Personen zum Schein beschäftigt, ist Scheinunternehmer), kommt es neben der Streichung der Betriebsausgaben, Abmeldung der Dienstnehmer und den sonstigen finanziellen Folgen sogar zur Eintragung als Scheinunternehmen im Firmenbuch!

Bitte beachten Sie:            Die Anmeldung eines Familienmitgliedes zur Sozialversicherung ist nur dann möglich, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dazu muss das Dienstverhältnis fremdüblich gestaltet und Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.10.2015

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