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Registrierkassen-Tohuwabohu – wieviel steuerliche Begriffsinhalte des Wortes „bar“ kennen Sie?

Mit der seit 1.1.2016 geltenden Registrierkassenpflicht wurde dem Begriff „bar“ ein vollkommen neuer Inhalt verpasst als dies bisher der Fall war. Im allgemeinen Sprachgebrauch verstand man unter „bar“ nämlich Bargeld im Sinne von „Cash“. Nunmehr unterscheidet die Finanz zwischen Bareinnahmen, Bargeschäfte, Bareingänge, Barzahlungen und Barumsatz. Welche Konsequenzen damit verbunden sind, zeigen wir Ihnen anhand des einfachen Beispiels von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen. Lesen Sie mehr …

Müssen Bankomat- und Kreditkartenzahlungen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst werden?

Seit 1.1.2016 besteht für Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,00 erzielen und davon einen „Barumsatz“ (d.h. Bargeld inklusive Bankomat- und Kreditkartenumsätze) von mehr als EUR 7.500,00 tätigen, die Verpflichtung eine Registrierkasse zu führen. In der Registrierkasse müssen allerdings lediglich die „Bareinnahmen“ (Bargeld ohne Bankomat- und Kreditkartenumsätze) zum Zwecke der elektronischen Losungsermittlung erfasst werden. Somit sind Bankomat- und Kreditkartenumsätze nicht in der Registrierkasse zu erfassen.

Achtung! Im Hinblick auf die Neuregelung der Belegerteilungspflicht, welche ihrerseits auf „Barzahlungen“ abstellt, müssen Belege auch für Bankomat- und Kreditkartenumsätze ausgestellt werden, da diese zu den „Barzahlungen“ zählen. Diese Belege müssen derzeit fünf Mindestangaben enthalten (Bezeichnung des leistenden Unternehmens, fortlaufende Nummer, Tag der Belegausstellung, handelsübliche Bezeichnung und den Betrag der Barzahlung) und ab 1.1.2017 zusätzlich eine weitere Sicherheitsangabe (QR-Code) enthalten, die durch die Registrierkasse erzeugt wird.

Derzeit wird weder in der BAO noch in den Erlässen des Finanzministeriums präzisiert, wie der Sicherheitscode der verwendeten Registrierkasse ab 2017 auf einem Beleg angebracht werden soll, der überhaupt nicht in die Registrierkasse aufgenommen wird. Ein Praktiker könnte auf die Idee kommen, dass mittelbar auch Bankomat- und Kreditkartenumsätze in der Registrierkasse erfasst werden müssen, weil ansonsten die erforderlichen Sicherheitsangaben nicht auf dem Beleg angebracht werden können. Ob dies vom Gesetzgeber so gemeint war, werden wohl die Höchstgericht zu ermitteln haben.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

Stand: 17.02.2016

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