Informationen zum Steuerrecht
Lohnverrechnung Dezember 2015 – wichtige Informationen zum Jahresende
Wir möchten Sie in unserem wöchentlichen Newsletter über drei wichtige Themen der Lohnverrechnung informieren: Sachbezug 2016, steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken/Weihnachtsfeier und Lohnnebenkosten für Geschäftsführer. Lesen Sie mehr …
Änderung der Sachbezugsverordnung ab 1.1.2016
Ab 1.1.2016 erhöht sich der Sachbezug von derzeit 1,5 % auf 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), sofern der CO2-Emissionswert des Fahrzeuges mehr als 130 Gramm pro Kilometer beträgt. Maximal sind EUR 960,00 als monatlicher Sachbezugswert anzusetzen. Der CO2-Grenzwert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 jährlich um 3 Gramm, sodass ab dem Jahr 2021 der Co2-Emissionswert von 118 g maßgeblich ist. Eine Erleichterung gibt es für Elektroautos mit 0 Gramm CO2-Ausstoß – hier wird ab 2016 der Sachbezugswert mit Null festgesetzt.
Hinweis: Bitte geben Sie unserer Lohnverrechnung die CO2-Emissionswerte jener Kraftfahrzeuge bekannt, die Sie ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen (Kopie Zulassungsschein).
Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier
Die Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind die Geschenke (zB Gutscheine) bis zu einem Betrag von EUR 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke unterliegen immer der Steuerpflicht. Betriebsveranstaltungen wie zB die Weihnachtsfeier, sind bis zu EUR 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für die Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig. In der Umsatzsteuer sind Sachzuwendungen an Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, sofern diese zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.
Lohnnebenkosten für Geschäftsführer
Wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Beteiligung ist höher als 25 %) müssen für ihre Bezüge aus der Gesellschaft die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) entrichten.
Hinweis: Wir möchten jene Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % ersuchen, die bezogenen Geschäftsführerbezüge (inkl. Sachbezüge) des Jahres 2015 an die Lohnverrechnung zu melden, damit die Lohnnebenkosten rechtzeitig per 15. Jänner 2016 abgeführt werden können.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 11.12.2015
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