Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

Wissen Sie, was unter „Belegerteilungspflicht“ zu verstehen ist?

Ab. 1.1.2016 sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn verpflichtet, Belege auch für Barumsätze auszustellen. Wer nunmehr eine Barzahlung leistet, wird ab 1.1.2016 ebenfalls dazu verpflichtet den ausgestellten Beleg entgegenzunehmen und zumindest bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Welche Konsequenzen sich im Zusammenhang mit einer Registrierkasse ergeben und welche Angaben ein Beleg ab 1.1.2016 enthalten muss, zeigen wir ihnen nachfolgend. Lesen Sie mehr …

Wer muss Belege erteilen?

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind verpflichtet, Belege für Barumsätze (dazu zählen auch die Zahlung mit Kredit- oder Bankomatkarten, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen) auszustellen. Das Umsatzsteuergesetz definiert einen Unternehmer als jemanden, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführt, wobei darunter jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen verstanden wird, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen fehlt.

Gibt es Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht?

Die Barumsatzverordnung 2015 sieht einige Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht vor. So sollen zukünftig keine Belege erteilt werden müssen, wenn Umsätze im Freien (auf öffentlichen Wegen, von Haus zu Haus), jedoch nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt werden und der Jahresumsatz aus dieser Betätigung nicht mehr als EUR 30.000,00 beträgt. Auch die „Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften“ (Vereine) werden von der Belegerteilungspflicht befreit. So gibt es zB bei einem kleinen Vereinsfest auch im Jahr 2016 keine Belegerteilungspflicht. Erleichterungen gibt es auch für Automatenbetreiber, sofern diese Automaten nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden und die Einzelumsätze EUR 20,00 nicht übersteigen.

Welche Angaben müssen die Belege enthalten?

Die Bundesabgabenordnung sieht fünf Mindestangaben vor:

  1. Eindeutige Bezeichnung des liefernden/leistenden Unternehmens
  2. Fortlaufende Nummer
  3. Tag der Belegausstellung
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  5. Betrag der Barzahlung

Sofern Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet sind eine Registrierkasse zu führen, müssen noch folgende zusätzliche Angaben auf den Belegen enthalten sein:

  1. Kassenidentifikationsnummer der Registrierkasse
  2. Datum und Urzeit der Belegausstellung
  3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  4. Inhalt als maschinenlesbarer Code (QR-Code)

Daneben gilt es für den Vorsteuerabzug auch die Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes zu beachten.

Belegerteilungspflicht und Registrierkasse?

Sofern Sie ab nächstem Jahr verpflichtet sind eine Registrierkasse zu führen, bedeutet die Belegerteilungspflicht für ihr Unternehmen, dass sie den Beleg aus der Registrierkasse an ihre Kunden aushändigen bzw. zur Verfügung stellen müssen. Eine Ausnahme besteht nur für Außerhaus-Umsätze entsprechend der Barumsatzverordnung. Diese sieht vor, dass bei Leistungserbringung außerhalb der Betriebsstätte die Umsätze nicht sofort, sondern erst nach der Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfasst werden müssen. Als Beispiel dienen hierfür Umsätze von mobilen Friseuren, Tierärzten, etc. Allerdings sind auch für diese Umsätze Belege mit den Mindestangaben (Merkmal 1.-5.) händisch auszustellen und an den Kunden beim Inkasso auszuhändigen. Der im Zuge der Erfassung in der Registrierkasse erstellte Beleg ist dann mit einer Kopie (Durchschrift) des händisch erstellten Beleges zusammenzuheften und gemeinsam aufzubewahren.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 28.10.2015

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369