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Achtung! Neue Nachtruhezeitregeln für Arbeitnehmer in Saisonbetrieben der Gastronomie/Beherbergung
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht vor, dass einem Arbeitnehmer grundsätzlich nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist. Für Saisonbetriebe in der Gastronomie/Beherbergung gibt es seit 1.1.2016 eine neue Regelung. Lesen Sie mehr …
Allgemeine gesetzliche Regelung
Mit Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden. Die Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht (vgl. § 12 Abs. 2 AZG).
Gesetzliche Sonderregelung für Gastronomie-/Beherbergungsbetriebe
Im Kollektivvertrag im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit während der Saison auf mindestens 8 Stunden zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verkürzungen nach Möglichkeit bereits während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss daran auszugleichen sind. Der Kollektivvertrag hat in diesem Fall vorzusehen, dass die Verkürzungen der Ruhezeit in einem eigenen Zeitkonto zu erfassen sind und die nähere Form des Ausgleichs geregelt wird.
Neuregelung im Kollektivvertrag ab 1.3.2016
Laut Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen auf 8 Stunden verkürzt werden:
- Der Saisonbetrieb verabreicht regelmäßig warme Speisen mit Schwerpunkt Frühstück und Abendessen.
- Während der Dauer der Beschäftigung wird eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bzw. ist der Wohnsitz maximal eine Wegstrecke von 30 Kilometer vom Betrieb entfernt.
Die Zeiten der verkürzten Nachtruhe sind als Ausgleichsruhezeit in einem eigenen Ruhezeitkonto zu erfassen, das parallel zu den Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen ist. Die auf dem Ruhezeitkonto angesammelten Zeiten sind vorrangig abzubauen und nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Überstunden können nur dann in Form von Zeitausgleich reduziert werden, wenn die Zeiten auf dem Ruhezeitkonto vollständig abgebaut sind und die wöchentliche Ruhezeit bereits konsumiert wurde. Für jede verkürzte Ruhezeit unter 11 Stunden ist im selben Ausmaß eine Ausgleichsruhezeit zu gewähren. Sofern zum Saisonende noch offene Ausgleichsruhezeiten bestehen, verlängern diese die Dauer des Dienstverhältnisses, wenn der Mitarbeiter bis zum Ende der Saison ausscheidet. Ein Tag des verlängerten Dienstverhältnisses ist dabei mit 8 Stunden zu bewerten und mit dem Normalstundensatz abzugelten (ohne Jahresremuneration). Scheidet der Mitarbeiter zum Saisonende nicht aus, sind offene Ausgleichsruhezeiten jedenfalls durch Verlängerung anderer täglicher oder wöchentlicher Ruhezeiten auszugleichen.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 29.01.2016
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