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Informationen zum Steuerrecht

03.07.2020: Coronavirus-Epidemie – SPEZIALNEWSLETTER: Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf 5 %!

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, hat der Nationalrat am 30.06.2020 die Mehrwertsteuersenkung auf 5 % für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen. Weiters wurde im Rahmen der Umsatzsteuersenkung normiert, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % auch auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, etwa von Fleischer, Bäcker und Konditoren, anzuwenden ist. Wie in unserem Sondernewsletter vom 30.06.2020 bereits angekündigt, möchten wir Sie nunmehr über weitere bekannt gewordene Details umfassend informieren. Lesen Sie mehr…

 

Detaillierte Informationen zum neuen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 %

 

1.) Welche umsatzsteuerlichen Änderungen gibt es im Bereich der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs?

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wird eine Ausweitung der bisher vorgesehenen Begünstigungen in diesen Bereichen vorgenommen. Es wird für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % oder 13 % begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich generell ein befristeter ermäßigter Steuersatz in Höhe von 5 % eingeführt.

2.) Ist diese Maßnahme befristet?

Ja, diese Maßnahme gilt ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020.

3.) Welche Umsätze werden in der Gastronomie begünstigt?

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz in Höhe von 5 % für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne der Gewerbeordnung (§ 111 Abs. 1 GewO), das heißt, wenn sie ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen.

4.) Ein Restaurant bietet auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden. Fällt dies auch unter die Ermäßigung?

Ja. Die Tätigkeiten des Restaurants sind darauf abgestellt, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden und erfordern daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe.

Beispiel: Eine Pizzeria verkauft Speisen zur Verabreichung im Geschäftslokal, bietet aber gleichzeitig auch eine Zustellung oder Abholung dieser Speisen an. Der 5 % Steuersatz kommt in allen Fällen zur Anwendung.

5.) Gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % auch für Catering?

Ja, diese Tätigkeit stellt darauf ab, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und erfordert daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe.

6.) Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für einen Würstelstand oder eine Schutzhütte?

Ja, weil der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % für Tätigkeiten gilt, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, selbst wenn aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

7.) Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für einen regelbesteuerten Buschenschank?

Ja, der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Tätigkeit von der Gewerbeordnung ausgenommen ist (z.B. Buschenschank). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich um die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne der Gewerbeordnung handelt.

8.) Was ist, wenn gastronomische Tätigkeiten von einem pauschalierten Landwirt erbracht werden?

Beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B. Buschenschank) ist keine Zusatzsteuer zu entrichten.

9.) Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants?

Ja, weil auch für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken in diesen Restaurants eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. Nicht unter den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % fallen hingegen die im Supermarkt oder im Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke.

10.) Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien?

Ja, der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % kann auch zur Anwendung kommen, wenn für die Tätigkeit ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist und die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung z.B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren mitumfasst ist. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z.B. Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen) fallen nicht unter die Begünstigung. Demnach sollte der Brötchenservice bei Appartementvermietung mit 10 % zu versteuern sein.

11.) Wie ist die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken zu behandeln?

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 % Steuersatzes vor, kommt dieser zur Anwendung. Liegen diese nicht vor, kommt bei der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken in der zweiten Jahreshälfte 2020 der Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Sachverhalte: Verkauf von heißem Tee/Kaffee an einem Automaten in einem Einwegbecher ODER Verkauf von alkoholfreiem Bier in einem Becher bei einer Veranstaltung ODER Verkauf von einem „coffee to go“ in einem Einwegbecher in einer Bäckerei ohne Gastgewerbebereich.

12.) Welche Umsätze werden im Bereich der Beherbergung bzw. der Hotellerie begünstigt?

Im Bereich der Beherbergung bzw. Hotellerie ist nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % begünstigt, sondern auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.

Beispiel: Ein Hotelier bietet Frühstücks- und Halbpension an und verrechnet jeweils ein pauschales Entgelt. Es kommt der Steuersatz in Höhe von 5 % zur Anwendung und eine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze ist nicht notwendig.

13.) Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung (Steuersatz in Höhe von 5 %) und Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Steuersatz in Höhe von 10 %) ?

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen geht über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (einschließlich deren typischer Nebenleistungen) hinaus und erfordert auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes, die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Unter diesen Voraussetzungen ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 sowohl die Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % erfasst.

14.) Welche Umsätze werden in der Kulturbranche begünstigt?

In der Kulturbranche kommt in den folgenden Bereichen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % zur Anwendung. Dies betrifft:

  1. Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar
    • Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke;
    • Originalstiche, -schnitte und -steindrucke;
    • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art;
    • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
    • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk sowie
  2. die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
  3. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.
  4. Vorführungen, und zwar
    • die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
    • die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer sowie
    • die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind.
  5. Filmvorführungen.
  6. Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

Weiters sind Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw. sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % erfasst.

15.) Gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % in der Kulturbranche auch für gemeinnützige Körperschaften?

Ja. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 5 % ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung anwendbar. Auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten kommen in den Genuss des Steuersatzes in Höhe von 5 %, wenn diese nicht steuerfrei sind.

16.) Wie ist bei Änderungen des Steuersatzes grundsätzlich vorzugehen?

Bei Änderungen des Steuersatzes regelt das Umsatzsteuergesetz, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt abgestellt. Im Zusammenhang mit „An- und Vorauszahlungen und Steuersatzänderungen“ ist gemäß Aussage des Bundesministerium für Finanzen im Sinne der Randziffer 1476 der Umsatzsteuerrichtlinien vorzugehen.

17.) Wie ist vorzugehen, wenn bspw. eine Theateraufführung aufgrund der Corona-Krise verschoben werden musste?

Wurde aufgrund der Corona-Krise bspw. eine Theateraufführung verschoben und wird die Theateraufführung zu einem Zeitpunkt abgehalten, in dem der Steuersatz in Höhe von 5 % gilt, kommt für die Theateraufführung der Steuersatz in Höhe von 5 % zur Anwendung. Zur Berichtigung bei etwaigen Anzahlungen siehe Frage 16.

18.) Wie ist bei bereits verkauften Abos (z.B. für Theateraufführungen oder Zeitungen) vorzugehen?

Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz berichtigt werden.

Beispiel: Ein Zeitungsabonnement für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2020 wurde im Jänner 2020 verkauft und in Rechnung gestellt.

Lösung: Da das Abonnement auch Zeitungslieferungen für Voranmeldungszeiträume umfasst, in denen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % zur Anwendung kommt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 10 % entsprechend anteilig auf 5 % berichtigt werden. Zu An- und Vorauszahlungen siehe Frage 16.

19.) Welche Umsätze werden im Publikationsbereich begünstigt?

Im Publikationsbereich kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % wie folgt zur Anwendung:

  1. Bei Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren, und zwar
    • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern;
    • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend;
    • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder;
    • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
    • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt.
  2. Bei elektronischen Publikationen sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

20.) Sind auch Hörbücher und E-Books von der befristeten Steuersatzsenkung erfasst?

Ja.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.07.2020

Artikel der Ausgabe Sommer 2020

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