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Informationen zum Steuerrecht

26.06.2020: Coronavirus-Epidemie – Entwurf des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) zur Begutachtung bis 26. Juni 2020 versandt. Die Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht sollen eine Kaufkraftstärkung und Konjunkturbelebung bewirken. Der Gesetzesentwurf enthält dabei die folgenden Eckpunkte – die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten! Lesen Sie mehr…

 

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz

1.1. Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll – alternativ zur linearen Abschreibung – für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibung) vorgesehen werden. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen. Zudem steht die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA im Gleichklang mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und erleichtert insofern die steuerliche und unternehmensrechtliche Gewinnermittlung.

Für folgende Wirtschaftsgüter soll die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen werden:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
  • PKW und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen),
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.

Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA, kann er den AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30% frei wählen; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert).

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA soll unabhängig von der Gewinnermittlungsart zustehen, wobei Folgendes zu beachten ist: Bei jenen Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln („UGB-Jahresabschluss“), ist die Geltendmachung der degressiven AfA aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bereits in der Unternehmensbilanz erforderlich; im Rahmen der rein steuerlichen Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der degressiven AfA. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezieht sich die Verpflichtung zum Ausweis des jährlichen AfA-Betrages in der Anlagekartei auch auf die degressive AfA. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der degressiven AfA auch im außerbetrieblichen Bereich zustehen, wobei für Gebäude eine Sonderregelung zu beachten ist.

Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.

Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung! Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für einen Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wirtschaftsjahr des Wechsels gleichbleibende, lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.

 

1.2. Beschleunigte lineare Abschreibung für Gebäude

1.2.1. Betriebsgebäude

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30.06.2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.

Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des jeweiligen gesetzlichen Prozentsatzes (somit 7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (somit 5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA mit dem Normalsatz (2,5 % bzw. 1,5 %).

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. (anwendbar ab 01.07.2020)

1.2.2. Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen

Auch für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, und die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden.

Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA gemäß den gesetzlichen Vorschriften (1,5 %).

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. (anwendbar ab 01.07.2020)

 

1.3. Senkung der ersten Lohn- und Einkommensteuer-Tarifstufe

Um vor allem Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach zu stärken, soll in einem ersten Schritt der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Die Senkung soll rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2020 erfolgen. Da der Einkommensteuertarif auf das Jahreseinkommen anzuwenden ist, soll der Eingangssteuersatz in Höhe von 20 % ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden sein.

Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung von 25 % auf 20 % im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2020. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren. Die verpflichtende Aufrollung ist aber nur für jene Steuerpflichtigen durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind.

 

1.4. Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

Da Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 11.000,- nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren können, soll der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal € 300,- auf maximal € 400,- angehoben werden.

Korrespondierend damit soll der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher € 300,- auf € 400,- angehoben werden.

Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung.

 

1.5. Verlängerung des 55 % Spitzen-Steuersatz

Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab 1 Mio. Euro soll über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert werden.

 

1.6. Familienbonus Plus – nachträglicher Verzicht

Im Einkommensteuergesetz soll ergänzt werden, dass ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus möglich ist, indem der Antrag zurückgezogen wird. Dies soll erstmalig für Anträge, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, möglich sein. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Wenn ein Antragsberechtigter den Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim zweiten Antragsberechtigten – unabhängig von der steuerlichen Auswirkung – nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.

Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Diese Ergänzung ermöglicht nur das Zurückziehen, nicht jedoch die Abänderung des Antrags, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann. Wenn vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung gestellter Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus vorliegt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

1.7. Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen

Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insbesondere Borkenkäfer, Stürme). Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, können derzeit die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Dieser Anteil soll nun auf 70 % erhöht werden.

Diese Änderungen sollen für stille Reserven gelten, die auf Grund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

Im Einkommensteuergesetz soll die Ermittlung des Gewinnes aus Kalamitätsnutzungen entsprechend der Verwaltungspraxis (Rz 7334 Einkommensteuerrichtlinien) klarstellend geregelt werden.

Besondere Waldnutzungen sind außerordentliche Waldnutzungen oder Kalamitätsnutzungen:

Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen hinausgehen, die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig jährlich zu erzielen sind. Als wirtschaftliche Gründe für eine außerordentliche Waldnutzung gelten volkswirtschaftliche oder staatswirtschaftliche Gründe sowie privatwirtschaftliche Gründe des Steuerpflichtigen.

Kalamitätsnutzungen sind Waldnutzungen infolge höherer Gewalt. Anders als bei der außerordentlichen Waldnutzung knüpft die Begünstigung an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses an.

 

1.8. Neue Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft

In den letzten Jahren ist die Landwirtschaft verstärkt von Risiken in Bezug auf Preis- und Ertragsschwankungen betroffen. Die resultierenden Einkommensschwankungen werden auf mehrere Faktoren zurückgeführt, die oft auch gleichzeitig schlagend werden. Die Produktion – und damit auch die Erträge aus der Produktion – unterliegt verstärkt den Auswirkungen von extremen Witterungsverhältnissen. Infolge des Klimawandels kommt es nachweisbar häufiger zu Extremsituationen wie anhaltende Dürre oder Hitze, Starkregenereignisse, Spätfröste oder Stürme. Die Folge sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Es kommt zu Einkommensverlusten der Betriebe, da entstandene Schäden – wenn überhaupt – nur zum Teil kompensiert werden können.

Regelmäßige Ertragsschwankungen wirken sich gegenüber einer stabilen Ertragsentwicklung auf Grund des progressiven Tarifverlaufs in der Einkommensteuer nachteilig aus. Eine laufende Einkünfteverteilung kann diesen Nachteil ausgleichen. Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft vor. Die Verteilung soll gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr der Einkünfteerzielung und die beiden Folgejahre erfolgen. Dazu sind die in die Verteilung einzubeziehenden Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, wodurch der Antrag auf Verteilung gestellt wird. Von diesem Wert wird ein Drittel in der betreffenden Veranlagung und automatisch jeweils ein Drittel in den Veranlagungen der beiden nachfolgenden Jahre berücksichtigt; eine neuerliche Eingabe von Drittelbeträgen aus Vorjahren ist daher nicht erforderlich.

Diese neue Drei-Jahres-Verteilung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden können.

 

1.9. Corona – Pendlerpauschale bzw. Zulagen und Zuschläge

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarantäne), Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.

Nun soll eine Befristung bis Ende des Kalenderjahres 2020 ergänzt und damit klargestellt werden, wie lange diese – COVID-19 bedingte – Regelung angewendet werden kann.

 

1.10. Einführung eines Verlustrücktrages

Verluste aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, sollen im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden können (Verlustrücktrag).

Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei sollen bestimmte – noch durch eine Verordnung festzulegende – Einschränkungen gelten.

Um den Verlustrücktrag auch in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen sicherzustellen, soll eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Wege eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO vorgesehen werden.

Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen. Die genauere technische Ausgestaltung (wie etwa durch die Bildung von Rücklagen in den Vorjahren) soll durch eine Verordnung erfolgen, um eine möglichst einfache und verwaltungseffiziente Lösung sicherzustellen.

 

  1. Änderung des KStG

2.1. Einführung eines Verlustrücktrages

Auch für Körperschaften soll ein zeitlich befristeter Verlustrücktrag ermöglicht werden.

Für Unternehmensgruppen sollen Sonderregelungen vorgesehen werden, um die Komplexität und den Verwaltungsaufwand im Sinne der betroffenen Unternehmen gering zu halten. Um eine Wiederaufrollung der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bei sämtlichen Gruppenmitgliedern zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfindet. Der Höchstbetrag auf Ebene des Gruppenträgers soll sich daher aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen gruppenzugehörigen Körperschaften im jeweiligen Veranlagungsjahr, für das Verlustrücktrag beantragt wird, ergeben. Körperschaften, die 2018 oder 2019 noch gruppenzugehörig waren, sollen zwar beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, aber ihre später entstandenen Verluste nicht mehr in die Unternehmensgruppe rückübertragen können. Da auf Ebene des Gruppenträgers eine Zusammenfassung der Einkommen der Gruppenmitglieder stattfindet, muss die Anknüpfung technisch an das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben erfolgen.

Die nähere technische Ausgestaltung soll durch eine Verordnung konkretisiert werden können.

 

  1. Weitere geplante gesetzliche Änderungen

Folgende Gesetze sollen im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes mitnovelliert werden:

  • Änderungen im Bereich der Bundesabgabenordnung (Erleichterung der Buchführungspflichten bei Land- und Forstwirtschaften, Möglichkeit zur Durchführung von elektronisch geführten Verhandlungen, Verlängerung von Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen)
  • Änderung im Finanzstrafgesetz (Schaffung der Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen)
  • Änderung des Flugabgabegesetzes (Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken)

 

Fazit

Die Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht sollen eine Kaufkraftstärkung und Konjunkturbelebung bewirken. Die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=9868f96a-5b6b-414d-8d40-e311682c6e48&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Begut&Titel=&Einbringer=BMF+(Bundesministerium+f%c3%bcr+Finanzen)&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1756310

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.06.2020

Artikel der Ausgabe Sommer 2020

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