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Informationen zum Steuerrecht

07.08.2020: Kurzinformationen

Wir halten Sie auf dem Laufenden hinsichtlich Neuerungen bzw. Kurzinformationen zu den Themen „Förderrichtlinien zur Investitionsprämie – aktueller Stand“ sowie „Auslaufen der Sozialversicherungs-Stundungen bei Kurzarbeitsbeihilfe“. Lesen Sie mehr…

Förderrichtlinien zur Investitionsprämie – aktueller Stand

Gemäß Investitionsprämiengesetz sind die Detailregelungen über die ab 1. September 2020 beantragbare COVID-19-Investitionsprämie in eigenen Förderrichtlinien festzulegen.

Auf Anfrage der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen hat das Wirtschaftsministerium informiert, dass die dringend erwarteten Richtlinien zur Investitionsprämie in Endabstimmung sind, in den nächsten Tagen erlassen und auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht werden sollen.

 

Auslaufen der Sozialversicherungs-Stundungen bei Kurzarbeitsbeihilfe

Bekanntlich hat der Gesetzgeber am 20. März 2020 die Stundungen aller Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen bis Ende Mai 2020 beschlossen.

Diese Stundung wurde bis 15. Jänner 2021 verlängert. Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu entrichten.

Da in der Praxis die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe/Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse nur mit großem Aufwand möglich ist, ist es der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gelungen von der Österreichischen Gesundheitskasse (Mag. Herbert Choholka, Stellvertretender Leiter des Fachbereichs Versicherungsservice) die Aussage zu erhalten, dass es aus Vereinfachungsgründen akzeptabel ist, wenn der von dem Auslaufen der Stundung betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der zugeflossenen Kurzarbeitsbeihilfe/ Beiträge für Risikogruppen Mitarbeiter/ Beiträge für abgesonderte Mitarbeiter angenommen wird.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Newsletter vom Fachsenat für Steuerrecht (04.08.2020)

https://www.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/pressepresseaussendungen/FSSTR_04082020.pdf

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.08.2020

 

Artikel der Ausgabe Sommer 2020

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