Informationen zum Steuerrecht
07.08.2020: Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung
Wie im Rahmen des „Wirtshauspaketes“ bereits angekündigt wurde nun auch die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Durch die Änderungen wird die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung möglich ist, deutlich angehoben. Weiters werden auch das Grundpauschale ausgeweitet und das Mobilitätspauschale erhöht. Dabei werden Betriebe in kleineren Gemeinden besonders begünstigt. Lesen Sie mehr…
Pauschalierungsgrenze
In der Gastgewerbepauschalierungsverordnung wird die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung möglich ist, von derzeit € 255 000,- auf € 400 000,- angehoben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist u.a. somit nunmehr, dass die Umsätze nicht mehr als € 400.000,- betragen.
Anhebung der Grundpauschale
Das Grundpauschale beträgt nunmehr 15 % (bisher: 10 %) der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,- (bisher: € 3.000,-) und höchstens € 60.000,- (bisher: € 25.500,-).
Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40 000,- (bisher: € 30 000,-), darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6 000,- (bisher: € 3 000,-) kein Verlust entstehen.
Nimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale erstmalig in Anspruch, ist er in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr.
Ist das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.
Anhebung der Mobilitätspauschale
Das Mobilitätspauschale beträgt:
- 6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24 000,-.
- 4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16 000,-.
- 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8 000,-.
Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. 10. des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.
Anhebung des Höchstbetrages des Energie- und Raumpauschales
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 32.000,- (bisher: € 20 400,-).
Inkrafttreten
Diese Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anwendbar.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
LexisNexis, Rechtsnews vom 6. August 2020
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 07.08.2020
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