Informationen zum Steuerrecht
20.03.2026: Achtung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Wird die im Jahr 2026 unverändert (zum Vorjahr 2025) gebliebene Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 überschritten, so kommt es zur Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – somit müssen diese Versicherungsbeiträge bezahlt werden. Lesen Sie mehr…
Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung
Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr EUR 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.
Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Checkliste für Sie als ArbeitgeberIn
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
- Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen
- Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben
- Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern
Zudem haben wir Sie bereits in vergangenen Newslettern über weitere Neuerungen informiert, die seit dem 1. Jänner 2026 in Kraft sind und in bestimmten Fällen auch die geringfügige Beschäftigung berühren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- Mehrfach geringfügig oder im Nebenjob: Änderungen ab 2026 (07.11.2025)
- Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – Änderungen ab 2026 (24.09.2025)
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.wko.at/einstellen/aenderung-bei-der-geringfuegigen-beschaeftigung
https://www.arbeiterkammer.at/geringfuegig
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870421&portal=oegkporta
Stand: 20.03.2026
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