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Informationen zum Steuerrecht

13.02.2026: Krypto-Meldepflichtgesetz gilt auch für ausländische Anbieter

Das Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG) macht Krypto‑Transaktionen für das Finanzamt ab 1. Jänner 2026 weitgehend transparent, denn es verpflichtet Krypto‑Dienstleister, umfangreiche Daten zu ihren Kundinnen und Kunden jährlich zu melden. Lesen Sie mehr…

Allgemein zur Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen

Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen unterliegen seit 1. März 2022 der 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt.); seit Anfang 2024 müssen inländische Krypto-Dienstleister die KESt. einbehalten. Nur Gewinne aus bis zum 28. Februar 2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).

Ausländische Kryptogewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden, was in der Praxis manchmal aufgrund der Intransparenz zu Schwierigkeiten führt. Mit dem neuen Gesetz kommt es nun zu einer Meldepflicht für Krypto-Dienstleister. Damit soll eine Steuervermeidung durch nicht Angabe von ausländischen Kryptogewinnen erschwert werden. Österreich setzt damit die EU‑Richtlinie DAC 8 und den OECD‑Standard namens „Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)“ in nationales Recht um.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen. Damit sind primär Plattformen gemeint, die den Handel, die Verwahrung oder den Transfer von Kryptowährungen ermöglichen. Für Privatanleger bedeutet das: Wer über eine meldepflichtige Plattform handelt, muss damit rechnen, dass seine Transaktionen an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Der Informationsaustausch findet zwischen den EU-Staaten sowie jenen Staaten, die CARF unterschrieben haben, statt. Dazu gehören beispielsweise auch die Schweiz oder Großbritannien, nicht jedoch die USA.

Welche Daten werden gemeldet?

In Österreich tätige Plattformen müssen jährliche Meldungen an das Finanzministerium übermitteln, jeweils bis 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr (erstmals bis 31. Juli 2027 für 2026). Gleiches gilt für ausländische Plattformen in ihren Ländern. Gemeldet werden insbesondere:

  • Anlegerdaten: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikations-nummer, bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anbieterdaten: Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, gegebenenfalls LEI (Finanzmarkt-ID) und interne Identifikationsnummer
  • Transaktionsdaten: Art und Typ der Transaktion (Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte, Ein- oder Auszahlungen), Zeitpunkt, Umfang und Gegenwert, Typ der betroffenen Krypto-Assets
  • Bestände bzw. Salden zu bestimmten Stichtagen, soweit vorhanden

Was sollten KryptoAnleger jetzt beachten?

Krypto‑Investor:innen sollten ihre Transaktionen ab 2026 lückenlos dokumentieren (Trades, Ein‑ und Auszahlungen, Wallet‑Transfers, Gebühren), um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer bisher Krypto‑Einkünfte nicht oder unvollständig erklärt hat, sollte vor Beginn des Datenaustauschs eine Nachmeldung auch für die Vorjahre prüfen, da mit ersten Übermittlungen ab 2027 finanzstrafrechtliche Risiken deutlich steigen. Wichtig ist auch, die eigene steuerliche Ansässigkeit und korrekte Angabe der Steuernummer im Blick zu behalten, da diese Daten künftig standardisiert mitübermittelt werden.

Die Nachmeldung kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen, die jedoch an strenge Bedingungen geknüpft ist.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_96/BGBLA_2025_I_96.pdf

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/306/fname_1723216.pdf

 

Stand: 13.02.2026

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer Hofer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

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