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Informationen zum Steuerrecht

22.04.2022: Grundlegende Informationen zum Verlustersatz II

Bis spätestens 30. Juni 2022 können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für ihre Klienten online via Finanzonline einen Antrag für einen verlängerten Verlustersatz („Verlustersatz II“) einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 % haben, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500,00 beträgt. Anträge können für maximal 6 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz ist mit EUR 12 Millionen pro Unternehmen begrenzt. Lesen Sie mehr…

Berechnung des Verlustersatzes

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Der ermittelte Verlust ist um Zuwendungen zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.

Bei einem voraussichtlichen Verlustersatz von max. EUR 36.000,- können bis zu EUR 1.000,- für Kosten, die durch die Beantragung durch einen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.

Die Auszahlung des Verlustersatzes kann seit 10. Jänner 2022 nur noch im Rahmen der Tranche 2 beantragt werden:

Tranche 1:

  • Konnte ab 16. August 2021 und musste bis 9. Jänner 2022 beantragt werden.
  • Umfasste 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes
  • Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts war bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung)
  • Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche konnte in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Tranche 2:

  • Kann seit 10. Jänner 2022 und muss bis 30. Juni 2022 beantragt werden.
  • Es kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.
  • Es sind gegebenenfalls notwendige inhaltliche Korrekturen zum Tranche 1-Antrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen.
  • Bei der Beantragung der Tranche 2 können die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte Tranche 1 ist bei Auszahlung der Tranche 2 gegenzurechnen.
  • Bei Beantragung der Tranche 2 sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 30. Juni 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen Verlustersatz beantragen zu können?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 50 %.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Beim Unternehmen darf in den letzten 3 veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO) vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten 5 veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,- vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.

Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Verlustersatz. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

ACHTUNG

PRÜFEN SIE RECHTZEITIG BEZIEHUNGSWEISE LASSEN SIE RECHTZEITIG PRÜFEN, OB ALLENFALLS DIE BEANSPRUCHUNG EINES VERLUSTERSATZES II FÜR SIE IN BETRACHT KOMMT. ES SIND EINE REIHE VON DETAILS ZU BERÜCKSICHTIGTEN, DAMIT NIMMT DIE BEARBEITUNG EINE GEWISSE VORLAUFZEIT IN ANSPRUCH. BERÜCKSICHTIGEN SIE ZUDEM DIE ZAHLREICHEN FEIERTAGE IM FRÜHJAHR 2022.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/03/VO_Verlustersatz_II.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-Verlustersatz_02122021_final-1.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/01/Fo%CC%88rderbedingungen-verla%CC%88ngerter-Verlustersatz_2022-01-05.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.04.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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