Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

06.05.2022: Rückkehr des Investitionsfreibetrages

Nach über 20 Jahren wird der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 % bzw. 15 % und soll Investitionen ab 2023 fördern. Lesen Sie mehr…

Höhe des Investitionsfreibetrages (IFB)

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %.

Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird, wie für die Covid-19-Investitionsprämie.

Es kann für maximal EUR 1.000.000,- an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpf-Wirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nutzungsdauer mindestens vier Jahre
  • Zurechnung zu inländischem Betrieb (Betriebsstätte)

Ausnahmen (kein IFB)

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibungsregel (Gebäude, KFZ mit einer CO²-Emission über Null, Firmenwert, Bergbau)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen gekauft werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
  • generell kein IFB bei pauschaler Gewinnermittlung
  • generell kein IFB bei außerbetrieblichen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung)

Beantragung bzw. Nachversteuerung des IFB

Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.

Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von 4 Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Verkauf ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.

Tipp: Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie dazu gerne!

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/oekosoziale-steuerreform.html#

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.05.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369