Informationen zum Steuerrecht
12.05.2022: Vergütungsanspruch für rückwirkend angeordnete Absonderungen gemäß Epidemiegesetz
Ein Absonderungsbescheid muss zwar in die Zukunft gerichtet sein und es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass im Nachhinein und rückwirkend eine Absonderung ausgesprochen wird. Liegt jedoch ein bereits rechtskräftiger Bescheid vor, der über den Zeitraum einer Absonderung abspricht, dann kommt diesem Bescheid Bindungswirkung zu. Denn mit einem solchen Bescheid wird die (Vor-)Frage beantwortet, ob und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung nach Epidemiegesetz besteht. Lesen Sie mehr…
Behördlich angeordnete Absonderung
Durch eine behördlich angeordnete Absonderung soll die Weiterverbreitung von COVID-19 möglichst verhindert werden. Eine Anordnung der Absonderung soll daher ehest erfolgen (ab Auftreten der Krankheit oder Kontakt zu einer infizierten Person). Dabei soll eine Absonderung nur dann angeordnet werden, wenn nach dem Verhalten der betroffenen Person die Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen durch gelindere (weniger einschneidende) Mittel nicht beseitigt werden kann.
Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, wenn der Vergütungsanspruch nur für den Zeitraum ab Verkündung der Absonderung zuerkannt werde und nicht auch für den Zeitraum der freiwilligen Absonderung, wenn der (später) erlassene Absonderungsbescheid ohnehin den gesamten Zeitraum erfasst. Durch die freiwillige Absonderung bis zur Verkündung der Absonderung (und natürlich auch darüber hinaus) hat die betroffene Person eine Weiterverbreitung von COVID-19 verhindert und damit genau das getan, was das Gesetz von einem verständigen Bürger erwartet.
Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:
LINDE Verlag, Zeitschrift ASoK (Arbeits- und SozialrechtsKartei) 2022, 177
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2022030002_20220210J00
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 12.05.2022
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