Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

20.05.2022: Info des Bundesministeriums für Finanzen zur Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Im Rahmen dieser Info werden die wichtigsten Fragen zu dieser Steuerbefreiung beantwortet. Die wichtigsten Aussagen dieser Info werden im Rahmen der nächsten Wartung in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Lesen Sie mehr…

1. Was ist unter dem Begriff Gewinnbeteiligungen zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung grundsätzlich als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

2. In welchem Ausmaß kann eine Gewinnbeteiligung steuerfrei an Mitarbeiter gewährt werden?

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu EUR 3.000,-. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen.

Das Einkommensteuergesetz sieht daneben eine unternehmensbezogene Deckelung vor. Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen, kann bei Vorliegen eines steuerrechtlichen Betriebsvermögensvergleichs statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt.

3. Bezieht sich die Begünstigungsgrenze von EUR 3.000,- auf die Gewinnbeteiligung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder auf die Gewinnbeteiligung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge?

Die einkommensteuerrechtliche Befreiung bezieht sich auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung ohne Abzug hierauf entfallender Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

4. Ist die einkommensteuerrechtliche Steuerbefreiung als Freibetrag oder als Freigrenze zu verstehen?

Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um einen Freibetrag.

5. Ist eine Gewinnbeteiligung auch dann begünstigt, wenn diese von einem Konzernunternehmen gewährt wird?

Die Steuerbefreiung betrifft Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers. Zwar kann für die Deckelung der insgesamt gewährten Gewinnbeteiligungen alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden, jedoch ist die Befreiung nur anwendbar, wenn die Gewinnbeteiligung von einem Arbeitgeber gewährt wird. Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, z.B. von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.

6. Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Analog zur bereits bestehenden steuerbegünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird rückwirkend ab 01.01.2022 eine steuerliche Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens eingeführt. Damit können ab 01.01.2022 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

7. Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

8. Ist es zulässig, die Gewährung der steuerfreien Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Parametern abhängig zu machen?

Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes vorliegen, auch von leistungsbezogenen Kriterien (z.B. Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag,…) abhängig sein. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung ist aber, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt wird, muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein.

9. Was ist unter dem Begriff „alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern“ zu verstehen?

Das sogenannte Gruppenmerkmal für steuerfreie Gewinnbeteiligungen nach ist analog der übrigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszulegen, welche als Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit die Zuwendung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorsehen.

Demnach sind unter Gruppen von Arbeitnehmern z.B. Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z.B. Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar.

Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 3003/80 und VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Das Erfordernis der Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab. Das Gruppenmerkmal ist demnach nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten.

10. Ist das Gruppenmerkmal auch hinsichtlich der Höhe der Gewinnbeteiligung maßgebend?

Die Inanspruchnahme der Befreiung erfolgt auf Basis einer freiwilligen Einigung zwischen Arbeitnehmern sowie deren Arbeitgeber. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (z.B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe allerdings nicht geeignet, sondern handelt es sich um individuelle Leistungsbelohnungen, die als sonstiger Bezug oder bei monatlicher Auszahlung als laufender Bezug zu versteuern sind.

Eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss daher anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Dies ist dann nicht Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben.

11. Darf die Zahlung auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen?

Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Hingegen sind innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zulässig. Demnach können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher aufgrund einer Vereinbarung gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns. Derartige bisher individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen können als steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt werden, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.

Beispiele:

a) Einem Mitarbeiter wurde in den vergangenen Jahren jährlich auf Basis einer Vereinbarung im Dienstvertrag eine Erfolgsprämie gewährt.

Eine ab 01.01.2022 allfällig gewährte Erfolgsprämie kann als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, wenn diese (hinkünftig) allen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.

b) In einer innerbetrieblichen Vereinbarung wurde für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vor einigen Jahren ein Prämienmodell entwickelt, wonach den Mitarbeitern eine Erfolgsprämie, die sich an vereinbarten Gewinnzielen orientiert, vereinbart wurde.

Nachdem diese Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gilt, erfüllt diese Erfolgsprämie grundsätzlich die steuerrechtlichen Voraussetzungen und kann an Mitarbeiter bis zu jeweils EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden.

12. Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, was eine „übliche Lohnerhöhung“ darstellt?

Unter einer üblichen Lohnerhöhung sind einerseits die üblichen Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zu verstehen, andererseits aber auch damit verbundene üblicherweise gewährte Erhöhung der Ist-Löhne. Weiters fallen darunter auch Lohnerhöhungen, welche aus einer anderen kollektivvertraglichen Einstufung, z.B. aufgrund einer Verwendungsänderung, resultieren.

13. Ist die Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung auch vom Ausmaß der Arbeitszeit abhängig?

Nein, das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung. Jedoch kann das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal Berücksichtigung finden.

14. Kann neben der neuen steuerfreien Gewinnbeteiligung auch eine Prämie nach der sogenannten „Formel 7“ ausgezahlt werden?

Eine steuerfreie Gewinnbeteiligung kann sowohl gemeinsam mit dem laufenden Bezug als auch als sonstiger Bezug gewährt werden. Allerdings dürfen im Kalenderjahr höchsten EUR 3.000,- steuerfrei behandelt werden. Gemäß der steuerrechtlichen Jahressechstelregelung zum steuerlichen sonstigen Bezug erhöht die steuerfreie Gewinnbeteiligung jedoch nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Selbstverständlich können neben einer steuerfreien Gewinnbeteiligung steuerpflichtige Prämien oder Provisionen ausbezahlt werden (siehe Randziffer 1052 Lohnsteuerrichtlinien).

15. Können neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung auch steuerfreie Beteiligungen am Unternehmen und Aktien an Arbeitgebergesellschaften gewährt werden?

Ja, das ist möglich.

16. Was bedeutet „aktive“ Arbeitnehmer?

Unter aktiven Arbeitnehmern sind grundsätzlich Personen zu verstehen, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und zwar auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (z.B. Elternkarenz).

Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses arbeitsrechtlich beendet ist. Die maximale Höhe der insgesamt gewährten steuerrechtlichen Gewinnbeteiligungen orientiert sich am unternehmensrechtlichen Ergebnis des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und ist somit vergangenheitsbezogen. Bezieht sich daher eine Gewinnbeteiligung, welche nach Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. wegen Pensionierung) an einen ehemaligen Arbeitnehmer ausbezahlt wird, auf Zeiträume des aktiven Dienstverhältnisses, ist auch diese Gewinnbeteiligung steuerfrei.

17. Wie sind die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, zu behandeln?

Aufgrund der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen und Ausgaben, welche in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden. Daher dürfen die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden.

Im Lohnzettel (L16 ab 2022) wird dies in der der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=282c652d-2d50-4811-bf99-87de61902c42

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 20.05.2022

 

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369