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Informationen zum Steuerrecht

24.03.2022: Aktuelle Informationen der COFAG zum Fixkostenzuschuss 800.000 und zum Verlustersatz

Nachfolgend möchten wir Ihnen diverse Informationen von der COFAG betreffend Antragstellung Tranche 2 des Fixkostenzuschuss 800.000 und zum Verlustersatz (Fristende jeweils 31.03.2022) sowie betreffend Korrekturhinweise im Ergänzungsgutachten nach dem 31.03.2022 weiterleiten. Diese Informationen hat die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen von der COFAG kurzfristig erhalten. Lesen Sie mehr…

 

1) Antragsfrist endet am 31.03.2022: Erinnerung zur Einbringung eines Tranche 2 Antrags für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Aufgrund der Beantragung eines Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen eines Ausfallsbonusantrags oder einer Tranche 1 des Fixkostenzuschuss 800.000 / Verlustersatz besteht die Verpflichtung einen abschließenden Tranche 2 Antrag einzubringen (vgl. Punkt 4.1 der Ausfallsbonus I Richtlinie; Punkt 5.3.1 Fixkostenzuschuss 800.000 Richtlinie; FAQ A.13. zum Fixkostenzuschuss 800.000; Punkt 5.3 Verlustersatz Richtlinie; FAQ 1.4 zum Verlustersatz). Die Frist zur Einbringung des abschließenden Tranche 2 Antrags endet sowohl beim Fixkostenzuschuss 800.000 als auch beim Verlustersatz mit 31. März 2022.

Es besteht die Möglichkeit zur Stellung des Fixkostenzuschuss 800.000 Tranche 2 Antrags in pauschalierter Form (sofern die Voraussetzungen gem. Punkt 4.3.4 bzw. Punkt 5.5 der Fixkostenzuschuss 800.000 Richtlinien gegeben sind). In diesem Fall entfällt die verpflichtende Einbringung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.

Wird bis zum 31. März 2022 kein Tranche 2 Antrag eingebracht, ist der Antragsteller verpflichtet bereits erhaltene Vorschüsse und/oder Zuschüsse aus der Tranche 1 zurückzuzahlen. Tranche 1 Anträge, die sich noch in Bearbeitung befinden, werden abgelehnt.

Änderungen bzw. Korrekturen von Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz Tranche 2 Anträgen können ausschließlich bis 31. März 2022 durch die Einbringung eines korrigierenden Neuantrags vorgenommen werden. Nach Ablauf der Antragsfrist sind keine Änderungen/Korrekturen mehr möglich.

Der Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz sind nicht kombinierbar (vgl. 4.4.4 Verlustersatz I Richtlinien). Ein Wechsel ist nach der Einbringung eines Tranche 2 Antrags nicht zulässig.

 

2) Umgründungen / Einstellung der operativen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einbringung eines Tranche 2 Antrags auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz

Wurde die operative Tätigkeit - nach Einbringung eines Antrags auf einen Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 und/oder der Tranche 1 des Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz - eingestellt, besteht dennoch die Verpflichtung zur Einbringung eines Tranche 2 Antrags des entsprechenden Zuschuss-Produkts. Die Einstellung der operativen Tätigkeit ist im Antrag anzugeben.

Auch im Falle einer Umgründung / Gesamtrechtsnachfolge besteht die Verpflichtung zur Einbringung der finalen Tranche 2. Im Antrag, der unter der neuen Steuernummer einzubringen ist, muss dann auf die vergleichbare wirtschaftliche Einheit verwiesen werden und die zugehörige Steuernummer - unter welcher Vorschuss- und/oder Tranche 1 Anträge gestellt wurden – angegeben werden.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die FAQ A.20 des Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. FAQ 1.16 des Verlustersatzes:

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-FKZ800k_02122021_final.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-Verlustersatz_02122021_final-1.pdf

 

3) Ergänzungsgutachten: Handlungsbedarf bei Korrekturen im Zusammenhang mit Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Es wurden vermehrt Fragen an die COFAG herangetragen im Zusammenhang mit dem Ergebnis von Ergänzungsgutachten: Bitte beachten Sie, dass ein Ergänzungsgutachten der Finanzverwaltung notwendige Informationen zur Plausibilisierung der Angaben im Antrag für die COFAG liefert. Es ist jedoch in vielen Fällen nicht die einzige Grundlage für eine Förderentscheidung. Daher ist das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens keine abschließende Information über den letztendlichen Förderentscheid.

Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass die COFAG bei positivem Förderentscheid nur jenen Betrag zur Auszahlung bringen wird, der im Rahmen der Antragstellung begehrt wurde. Korrekturen werden seitens der COFAG – wenn im Ergänzungsgutachten entsprechende Hinweise enthalten sind – daher innerhalb der beantragten Fördersumme umgesetzt, das heißt, auch wenn aus dem Ergänzungsgutachten hervorgeht, dass eine höhere Fördersumme als beantragt zulässig wäre, kann die COFAG den Zuschuss nur bis zur Obergrenze (beantragte Fördersumme) gewähren. Korrekturen, die eine höhere Auszahlungssumme als die bereits Beantragte zum Ziel haben, können nur seitens des Parteienvertreters/Antragstellers mittels eines korrigierenden Neuantrags umgesetzt werden. Bitte beachten Sie die jeweiligen Antragsfristen:

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/02/COFAG_Antragsfristen_Stand-04.02.2022.pdf

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Newsletter von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vom 22.03.2022

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-FKZ800k_02122021_final.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/12/FAQs-Verlustersatz_02122021_final-1.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2022/02/COFAG_Antragsfristen_Stand-04.02.2022.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 24.03.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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