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12.05.2023: Land- und Forstwirtschaft: Neuerungen im Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023

Der umfangreiche Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 widmet sich teilweise wieder einigen landwirtschaftlichen Zweifelsfragen, welche in diesem Beitrag dargestellt werden. Lesen Sie mehr…

1. Photovoltaikanlagen

Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) anzusehen ist. Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb), andernfalls eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Die einkommensteuerrechtliche Steuerbefreiung (Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrische Energie; Engpassleistung maximal 25 kWp) gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt sowohl für positive als auch negative Einkünfte.

Beispiel:

Der Landwirt hat bereits auf seiner Maschinenhalle eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp installiert. Von dem produzierten Strom werden 15.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. Nun rüstet er auch seinen Stall mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 30 kWp aus. Beide Photovoltaikanlagen sind technisch getrennt und verfügen über einen eigenen Wechselrichter sowie einen eigenen Stromzähler. Die Befreiung steht für die erste Photovoltaikanlage dem Grunde nach zu, weil diese die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigt. Der Landwirt kann die Steuerbefreiung für 12.500 kWh in Anspruch nehmen, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 2.500 kWh aus der ersten Anlage sowie die Einkünfte aus der zweiten Anlage steuerpflichtig sind.

(Regelung in Rz 313i Einkommensteuerrichtlinien)

2. Förderungen

Die nachfolgenden Förderungen sind sowohl bei voll- als auch bei teilpauschalierten Landwirtschaftsbetrieben NICHT als Einnahmen zu erfassen:

  • temporäre Agrardieselrückvergütung;
  • pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung;
  • Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherheitsbeitrag);
  • außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren;
  • Stromkostenzuschuss Landwirtschaft.

(Regelung in Rz 4175 Einkommensteuerrichtlinien)

3. Entschädigungen für Bodenwertminderungen

Entschädigungen für Wertminderungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dazu zählen auch Entschädigungen für Wertminderungen von Grundstücken. Tritt die Wertminderung aufgrund einer Maßnahme im öffentlichen Interesse ein, ist die Entschädigung steuerfrei (siehe § 3 Abs. 1 Z 33 EStG).

Besteht hingegen kein öffentliches Interesse für die die Wertminderung auslösende Maßnahme, ist die Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfassen und mit dem besonderen Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG zu besteuern.

(Regelung in Rz 1038 und in Rz 4179 Einkommensteuerrichtlinien)

4. Veräußerung von Grundstücken aufgrund eines behördlichen Eingriffs – Akzeptanzzuschlag

Gemäß einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs von der Einkommensteuer befreit.

Neben dem Veräußerungserlös zählt zu den Einkünften aus der Veräußerung auch ein Akzeptanzzuschlag/Infrastrukturzuschlag (Entgelt, das über dem aus den Grundstückswerten der Vergangenheit vom Gutachter abgeleiteten Verkehrswert liegt). Da ein Ersatz der Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzgrundstück in tatsächlicher Höhe oder als Pauschalentschädigung ebenso aus der die Enteignung vorwegnehmenden Veräußerung resultiert, ist auch dieser Ersatz Bestandteil der Einkünfte aus der Veräußerung und somit steuerfrei – unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu einer Wiederbeschaffung kommt.

Nebenentschädigungen (z.B. für Erdablagerungen oder für Nachteile, die an anderen Grundstücken durch den Veräußerungsvorgang entstehen) sind mangels direkter kausaler Verknüpfung hingegen nicht Bestandteil der Einkünfte aus der Veräußerung und somit von der Steuerbefreiung nicht erfasst.

(Regelung in Rz 6651 Einkommensteuerrichtlinien)

5. Anhebung der Nebenerwerbsgrenze von EUR 40.000,- auf EUR 45.000,- ab 2023

Durch die Änderung der Land- und Forstwirtschaftspauschalierungsverordnung 2015 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wurde die gemeinsame Einnahmengrenze für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb, die Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten und den Almausschank von EUR 40.000, (2020 bis 2022) auf EUR 45.000,- (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben.

Dieselbe Einnahmengrenze von EUR 45.000,- gilt ab 2023 auch für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe von Landwirt zu Landwirt, solange die ÖKL-Richtwerte nicht überschritten werden.

(Regelung in Rz 4202, 4203, 4206, 4207, 4208a, 4208b, 4214 und 4216 Einkommensteuerrichtlinien)

6. Entnahme von Grund und Boden

Die Entnahme von Grund und Boden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in einen Gewerbebetrieb oder den Betrieb eines selbständig Tätigen erfolgen zum Buchwert.

(Regelung in Rz 5069 Einkommensteuerrichtlinien)

7. Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Die Abzugsteuer beträgt bei der Einkommensteuer unterliegenden Zahlungsempfängern 10 %, bei der Körperschaftsteuer unterliegenden Zahlungsempfängern, wie z.B. Agrargemeinschaften, 7,5 % (bis 2022: 8,25 %).

(Regelung in Rz 8207g Einkommensteuerrichtlinien)

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde Verlag, Zeitschrift: SWK – Steuer- und Wirtschaftskartei, Dr. Gerhard Petschnigg, SWK 13-14/2023, 623

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.05.2023

Artikel der Ausgabe Frühling 2023

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