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14.04.2023: Investitionsfreibetrag mit ökologischem Schwerpunkt ab 2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB), welcher im Ökosozialen Steuerreformgesetz enthalten war, wurde bereits mehrfach präsentiert bzw. vorgestellt. Nun ergibt sich durch Erlass der (Entwürfe zur) Verordnung zum erhöhten Investitionsfreibetrag für Investitionen mit ökologischem Schwerpunkt eine Spezifizierung des Gesetzesinhaltes. Diese Verordnung wurde bereits dringend erwartet, da der Investitionsfreibetrag für die Veranlagung 2023 berücksichtigt werden kann und Unternehmen einen gewissen Planungshorizont für Investitionen benötigen. Lesen Sie mehr…

Daten und Fakten zum Investitionsfreibetrag

Während für Investitionen im Anwendungsbereich des Investitionsfreibetrages grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen (maximal für Investitionen in Höhe von EUR 1 Mio. pro Jahr), beträgt dieser für den Bereich der Ökologisierung sogar 15%.

Folgende Investitionen sind dem Bereich der Ökologisierung zurechenbar:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die die Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting (KPC) eine Förderung anbietet.
  • Alternativ ebenfalls umfasst: Wirtschaftsgüter, für die eine sonstige Plausibilisierung für die Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt (durch Ziviltechniker, Sachverständigen, die KPC oder die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH).
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen.
  • Bei den E-Lade-Stationen darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt werden.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG):
    • Umfasst: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
  • Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in der geltenden Fassung in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Gleichzeitig wurde auch eine Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossene Anlagen veröffentlicht: zusammengefasst können alle jene Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, nicht gefördert werden. Für derartige Investitionsgüter kann somit weder der 10%ige noch der 15%ige Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

Konkrete Anwendungsfälle

An dieser Stelle soll beispielhaft dargestellt werden, wie der Investitionsfreibetrag in Kombination mit anderen Begünstigungen genutzt werden könnte:

a) Investitionsfreibetrag für Photovoltaikanlagen

Der Anwendungsfall steht stellvertretend für Gewinnung von Energie aus anderen erneuerbaren Quellen.

Durch die Fiktion des Photovoltaik-Erlasses führt eine Photovoltaik-Anlage bei (teilweiser) Einspeisung in das öffentliche Netz zu einem Gewerbebetrieb. Damit ist das Erfordernis des IFB grundsätzlich erfüllt. Nachdem für Photovoltaikanlagen eine steuerliche Nutzungsdauer von 15-20 Jahren vorgesehen ist (Quelle: deutsche AfA-Tabelle), wäre das Erfordernis von mehr als 4 Jahren Nutzungsdauer jedenfalls erfüllt.

Aufgrund der Förderungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG 2020) ergeben sich sehr interessante Kombinationsmöglichkeiten. Es könnte beispielsweise der EAG-Investitionszuschuss (bis zu 30% der Anschaffungskosten können gefördert werden) mit dem IFB kombiniert werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein EAG-Investitionszuschuss die Anschaffungskosten vor Anwendung des IFB reduzieren würde. Die steuerliche Abschreibung würde sich somit von folgenden Anschaffungskosten errechnen:

Anschaffungskosten

EUR 100.000,-

Abzüglich EAG-Investitionszuschuss

Annahme: 15 %, somit EUR -15.000,-

Bemessungsgrundlage für Abschreibung

EUR 85.000,-

 

Steuerliche Abzugsposten im 1. Jahr:

Investitionsfreibetrag

(15 % von EUR 85.000,-)  EUR 12.750,-

Steuerliche Abschreibung bei 20 Jahren

EUR 4.250,-

 

WICHTIG:

  • Weiters gibt es die Möglichkeit der Anwendung einer degressiven Abschreibung (jährlich 30% Abschreibung vom steuerlichen Restbuchwert). Die degressive Abschreibung würde im ersten Jahr eine Abschreibung von EUR 25.500,- (30% von EUR 85.000,-) bringen.
  • Des weiteren ist ein Spezifikum des Investitionsfreibetrages, dass die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nicht um den Investitionsfreibetrag vermindert wird; der Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zu!

b) Investitionsfreibetrag im Immobilienbereich

Hier gilt es, den Ausschluss von Gebäuden zu beachten. Damit können nur jene Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des IFB fallen, welche selbstständig aktiviert und abgeschrieben werden können (selbstständige Wirtschaftsgüter). Die Einkommenssteuer-Richtlinien liefern in Rz 3170 folgende Beispiele:

  • Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen,
  • Einbauküchen,
  • außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen,
  • in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind.

Es sei an dieser Stelle auch auf Photovoltaikanlagen an/auf Gebäuden verwiesen (15%iger IFB möglich). Für diese gelten die in a) genannten Voraussetzungen. Für diese können – im Falle einer innovativen Lösung – sogar noch Zuschläge beim EAG-Investitionszuschuss erreicht werden.

Jedoch gilt die Einschränkung, dass der IFB nur für betriebliche Einkunftsarten anzuwenden ist. Damit fällt der Bereich der Vermietung und Verpachtung aus dem Anwendungsbereich.

c) Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge

Zu guter Letzt möchten wir Elektrofahrzeuge nicht unerwähnt lassen. Auch diese sind – wie im ersten Abschnitt dieses Beitrags – mit 15% im Rahmen des IFB förderfähig. Dies gilt auch für E-Ladestationen (nur bei Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Quellen).

Zum oben angeführten Investitionsfreibetrag gesellen sich weitere Ermäßigungen/Förderungen für Dienstfahrzeuge:

  • Lohnsteuerfreier Sachbezug bei Überlassung an Arbeitnehmer
  • Vorsteuerabzug (mit Einschränkungen)
  • Entfall der Normverbrauchsabgabe

Alternativ könnten auch Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb eine spannende und attraktiv geförderte Investition darstellen. Jedenfalls kann ein 15%iger investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Zusätzlich stehen auch – um ein konkretes Beispiel zu nennen – Förderungen des Klima- und Energiefonds (verwaltet durch die Kommunalcredit Public Consulting) bereit.

Ein gegenseitiger Ausschluss lässt sich dabei nicht erkennen.  Es ist – ganz im Gegenteil – scheinbar sogar erwünscht, dass Förderungen des Bundes mit derartigen steuerlichen Anreizen wie dem IFB kombiniert werden.

Es sei auch erwähnt, dass die degressive Abschreibung auf PKW mit einem Emissionswert von 0 Gramm CO2 Anwendung finden kann, selbiges gilt für Nutzfahrzeuge.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LINDE-Verlag, SWK-News vom 12.04.2023

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/investitionsfreibetrag.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_3378AF75_850E_472A_9463_A0E7E9D17B47/BEGUT_3378AF75_850E_472A_9463_A0E7E9D17B47.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.04.2023

 

Artikel der Ausgabe Frühling 2023

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