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Informationen zum Steuerrecht

05.05.2023: Frühjahrslegistik – Eckpunkte des Abgabenänderungsgesetzes 2023

Am 21. April 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Ministerialentwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen für die diesjährige Frühjahrslegistik vor. Die Begutachtungsfrist endet am 12. Mai 2023. Mit der Beschlussfassung des Gesetzes ist üblicherweise vor der Sommerpause des Parlaments zu rechnen. Folgende wesentliche Änderungen in Steuergesetzen sollen beschlossen werden – lesen Sie mehr…

1. EINKOMMENSTEUER

Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden soll auch für die Entnahme von Gebäuden und Baurechten aus dem Betriebsvermögen vorgesehen werden, dass die Entnahme künftig ab 2024 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden (z.B. für Wohnzwecke) ertragsteuerlich zu erleichtern.

Digitale Kapitalertragsteuer-Befreiungserklärung (KESt.)

Bisher müssen zum KESt.-Abzug Verpflichtete bei bestimmten Einkünften keine KESt. abziehen, wenn der Empfänger dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes, zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Hierfür ist derzeit vorgesehen, dass die Befreiungserklärung vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten ist. Die bisherige analoge KESt.-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt werden. Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden.

Generalnorm betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten

Derzeit sind im Ertragssteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nunmehr eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz geschaffen werden, die auch für das Körperschaftsteuergesetz sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.

Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist und dass diese auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden können.

„Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften

Im Einkommensteuergesetz soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft bezüglich der Eigenquote in einen Einlagevorgang und hinsichtlich der Fremdquote einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist.

In diesem Sinne soll auch die Regelung des § 24 Absatz 7 EStG um eine Bestimmung für einen nicht unter das Umgründungssteuergesetz fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es für Zusammenschlussstichtage nach dem 30.6.2023 nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven einschließlich allfälligem Firmenwert kommen soll.

2. KÖRPERSCHAFTSTEUER

Typenvergleich im Rahmen der Körperschaftsteuerpflicht

Im Sinne der Rechtssicherheit werden ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Körperschaftsteuergesetz angeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekt für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.

3. UMGRÜNDUNGEN

Modernisierung und Vereinfachung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG)

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Absatz 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewährung künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.

Des weiteren soll die Regelung des § 18 Absatz 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungszeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungsvertrages getroffen werden.

Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.

Digitalisierung der Meldung von Umgründungen

Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß Umgründungssteuergesetz bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigenes Umgründungs-Formular erfolgen können.

Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischem Umgründungs-Formular erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungsstichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunftsbescheid erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) sollen gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.

Die Meldepflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

4. UMSATZSTEUER

Neue Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung

Aufgrund des Urteils vom Europäischen Gerichtshof vom 08.12.2022 (Rs C-378/21, P-GmbH), schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass die Kunden des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem Europäischen Gerichtshof zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung nur an Endverbraucher erbracht wurde.

Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.

Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 07.04.2022 entschieden, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Artikel 124 des Zollkodex vorgesehenen Grund nicht auch zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, weil das Mehrwertsteuerrecht – im Unterschied zum Zollrecht, nach dem die Zollschuld erlöschen kann – ein Erlöschen der Steuerschuld nicht kennt. In § 26 Umsatzsteuergesetz wird daher klargestellt, dass Artikel 124 des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer nicht gilt. Diese Maßnahme soll ab dem 01.01.2024 gelten.

5. VERFAHRENSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen

Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge sollen aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von EUR 100.000,- auf EUR 150.000,- bzw. von EUR 50.000,- auf EUR 75.000,- angehoben werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 01.01.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde auf Grund der Finanz-Organisationsreform die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Auch diesem Umstand wird durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen.

6. FAZIT

Der aktuelle Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2023 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich, die zum Teil bereits auf das laufende Veranlagungsjahr 2023 Anwendung finden sollen. Die finale Gesetzwerdung ist im Juli 2023 zu erwarten. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=22958162-9bf9-4026-aae1-f45e8488e7cd&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Begut&Titel=&Einbringer=BMF+(Bundesministerium+f%c3%bcr+Finanzen)&DatumBegutachtungsfrist=21.04.2023&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BEGUT_DE843B2C_058F_451F_BADE_F658BFEB4080

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.05.2023

Artikel der Ausgabe Frühling 2023

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