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23.09.2022: Homeoffice Betriebsstätte: „Entschärfung“ durch VwGH Urteil

Tätigkeiten von Mitarbeitern im Homeoffice haben durch die Pandemie massiv zugenommen und haben sich zum „new normal“ entwickelt. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis war in solchen Fällen ein Risiko einer Betriebsstättenbegründung in Österreich gegeben. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) führt für solche Fälle zu einer „Entschärfung“. Lesen Sie mehr…

Home-Office Betriebsstätte: Aktuelle Verwaltungspraxis

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 fassen die aktuelle bzw. bisherige Verwaltungsmeinung bezüglich Home-Office Betriebsstätten wie folgt zusammen:

  • Die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) dazu führen, dass eine Betriebsstätte für ein Unternehmen entsteht.
  • Die Voraussetzung hierfür ist eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice.
  • Eine solche faktische Verfügungsmacht liegt vor, wenn ein Mitarbeiter nicht bloß gelegentlich im Homeoffice arbeitet. Von einer nicht bloß gelegentlichen Nutzung des Homeoffice ist auszugehen, wenn mehr als 25% der Gesamtarbeitszeit von dem Homeoffice aus gearbeitet wird.

Diese relativ weitere Auslegung der faktischen Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice führt in vielen Fällen dazu, dass ausländische Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen, sofern sie inländische Mitarbeiter beschäftigen. Dies auch in Fällen, in denen beispielsweise Mitarbeiter auf ihren eigenen Wunsch den Wohnort wechseln und der Arbeitgeber gezwungen ist, Homeoffice Tätigkeiten zuzulassen, um den Mitarbeiter nicht zu verlieren. In vielen praktischen Fällen erfolgt die Tätigkeit im Homeoffice daher gar nicht auf Wunsch des Arbeitgebers, um auf dem jeweiligen Markt präsent zu sein oder um sich die Kosten eines Büros zu ersparen, sondern im Eigeninteresse des Mitarbeiters.

Entscheidung des VwGH vom 22. Juni 2022: Entschärfung

Entsprechend einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom 22.06.2022 liegt in vielen Fällen von Homeoffice-Tätigkeit allerdings keine de-facto Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice vor:

  • Der VwGH hält in der Entscheidung nochmals fest, dass eine bloße Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreichend ist, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen.
  • Bei Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice hat der Arbeitgeber auch nur (falls überhaupt) ein Mitbenutzungsrecht. Somit fehlt es an der qualifizierten Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice.

Basierend auf dieser Entscheidung ist somit eine Betriebsstättenbegründung in der Regel auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Wohnung tätig wird.

Die Verwaltungsmeinung in Österreich ist aber nach wie vor streng. Der OECD Kommentar lässt unterschiedliche Auslegungen – unter ihnen auch jene in den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien – zu. Daher ist nach wie vor Vorsicht bei Homeoffice Betriebsstätten geboten.

WICHTIG: Zu prüfen ist jedenfalls, ob der Arbeitnehmer – insbesondere bei Tätigkeiten im Vertriebs- und Marketingbereich – eine Vertreterbetriebsstätte für den Arbeitgeber begründet.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde-Verlag, SWK-News (Newsletter) vom 19.09.2022

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.09.2022

Artikel der Ausgabe Herbst 2022

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