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14.10.2022: Tipps zur Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu maximal EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer). Damit Ihnen keine negativen Überraschungen bei der Teuerungsprämie widerfahren, finden Sie im folgenden Beitrag Tipps zur Teuerungsprämie. Lesen Sie mehr…

Beachten Sie folgende 3 Haupteinschränkungspunkte

  • Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu EUR 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen EUR 1.000,00 des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt, also insbesondere aufgrund Kollektivvertrag, aufgrund einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (die letztgenannte „Version“ der lohngestaltenden Vorschriften ist auch unter dem Begriff „steuerliches Gruppenmerkmal“ bekannt).
  • Der abgabenfreie Maximalbetrag (EUR 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen.
  • Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt aber für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt.-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Es darf sich allerdings auch nicht um einen Ersatz einer laufenden Prämienzahlung handeln.

ACHTUNG – Vereinbaren Sie eine Anrechnung auf kollektivvertragliche Vorschriften!

Im Hinblick auf die sondergesetzliche Möglichkeit der abgabenfreien Gewährung handelt es sich um eine dem genannten Zweck (Teuerungs-Entlastung) gewidmete beschränkte Prämie.

Vereinbaren Sie deswegen schriftlich, dass diese freiwillig gewährte Teuerungsprämie auf allfällige kollektivvertragliche Prämien in den Jahren 2022 und 2023 anrechenbar ist, die denselben Zweck verfolgen (Teuerungsprämien).

In der schriftlichen Vereinbarung sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass aus der angeführten freiwilligen Teuerungsprämie kein Rechtsanspruch für zukünftige Prämienzahlungen durch den/die Arbeitgeber/in über die genannten Zeiträume hinaus abgeleitet werden können.

Schriftliche Vereinbarung zur Teuerungsprämie

Es ist aus rechtlicher Sicht zwar nicht notwendig (aber natürlich zulässig), die Gewährung von Teuerungsprämien in eine schriftliche Vereinbarung (mit Unterschrift beider Seiten) zu kleiden. So gesehen steht der Weg für eine möglichst bürokratievermeidende Abwicklung offen. Wichtig ist vor allem, dass zusätzlich zur obig angeführten Anrechnungsvereinbarung in der Gehalts- und Lohnabrechnung klar zum Ausdruck kommt, dass es um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung geht (z.B. durch die Bezeichnung der Lohnart als „Teuerungsprämie“, „Teuerungsausgleich“ o.ä.).

Zusätzlich ist – insbesondere für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation immer empfehlenswert (beispielsweise etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens).

Anfragenbeantwortung des BMF vom 23.09.2022 zur Teuerungsprämie (auszugsweise)

Frage 2:

Können Teuerungsprämien auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt?

Antwort des BMF zur Frage 2:

Ja, das ist möglich.

 

Frage 8:

Können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten?

Antwort des BMF zur Frage 8:

Ja, das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.

 

Frage 9:

Muss bei Teilzeitkräften aliquotiert werden oder ist es zulässig, dass die Prämie in voller Höhe ausbezahlt wird (mögliche Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften)?

Antwort des BMF zur Frage 9:

Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Teuerungspr%C3%A4mie-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-124b-Z-408-EStG-1988.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.10.2022

Artikel der Ausgabe Herbst 2022

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