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Informationen zum Steuerrecht

16.12.2022: Information der Finanzverwaltung zu Sonderausgaben bei thermisch-energetischer Sanierung

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen hat eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum Thema: „Sonderausgaben bei thermisch-energetischer Sanierung“ gestellt. Das BMF hat nunmehr per 25.11.2022 die Anfrage beantwortet. Lesen Sie mehr…

Anfrage durch die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2021 wurde im Bereich der Sonderausgaben eine neue gesetzliche Bestimmung geschaffen, um thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden zu fördern. Hinsichtlich energetischer Sanierung ist diese Bestimmung bis dato ins Leere gegangen, da als Voraussetzung die Auszahlung einer Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes genannt ist.

Derzeit ist aber eine Förderung von energetischer Sanierung für Privatpersonen gemäß dem Umweltförderungsgesetz nicht vorgesehen.

Im vorliegenden Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2023 wurde das Umweltförderungsgesetz entsprechend geändert, sodass auch die energetische Sanierung für Privatpersonen der Förderung gemäß 3. Abschnitt Umweltförderungsgesetz unterliegt.

Nun sollte nach Meinung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen klar sein, dass auf die energetische Sanierung das Sonderausgabenpauschale anwendbar ist. Um Bestätigung dieser Rechtsansicht wurde seitens der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gebeten.

Beantwortung der Anfrage durch das BMF

Die gesetzliche Regelung im Einkommensteuergesetz knüpft die Sonderausgabenbegünstigung an eine „thermisch-energetische Sanierung“ und die Ausbezahlung einer Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes.

Dementsprechend ist stets die Auszahlung einer derartigen Förderung Voraussetzung für die Sonderausgabe. Wenn das Umweltförderungsgesetz bisher den Einbau und die Installation von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung nicht nach dem 3. Abschnitt gefördert hat, konnte eine derartige Maßnahme kein Sonderausgabenpauschale vermitteln.

Als „thermisch-energetische Sanierung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, die das Ziel verfolgen, die Energie- und Wärmeeffizienz eines Gebäudes zu verbessern, wie insbesondere die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren. Derartiges wird von der Kommunalkredit Public Consulting nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes gefördert.

Dass Geräte zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung unter den Begriff der „thermisch-energetischen Sanierung“ fallen, ist nicht zweifelhaft. Wenn es daher dafür eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes gibt und die übrigen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, kommt dafür ein Sonderausgabenpauschale in Betracht.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Thermisch-energetische-Sanierung-gem.-18-1-10a-EStG.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.12.2022

Artikel der Ausgabe Herbst 2022

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