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Informationen zum Steuerrecht

Grundsätzliche Informationen zur Berechnung der Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten, usw.). Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, sogenannte Alimente, verpflichtet. Lesen Sie mehr…

Grundlegende Informationen

Grundsätzlich gilt zum Geldunterhalt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz). Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den unterhaltspflichtigen Elternteil gibt es nicht, in Einzelfällen ist es sogar möglich, dass das (pfändungsfreie) Existenzminimum unterschritten wird.

In jedem Fall ist die Höhe des Geldunterhalts aber eine Einzelfallentscheidung, die vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens getroffen wird. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann die Unterhaltshöhe neu bemessen werden.

Laut ständiger Rechtssprechung besteht eine Begrenzung des Geldunterhalts (sogenannte „Luxusgrenze“ bzw. „Playboygrenze“), die Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Der Unterhaltsanspruch ist in solchen Fällen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt, es gibt jedoch keinen allgemein gültigen „Unterhaltsstopp“. Bei dieser Grenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach den Umständen des Einzelfalls verschieden bemessen werden kann.

Versuch des Zahlungsentzugs von Alimenten

Versucht ein zum Geldunterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen (Anspannungsgrundsatz).

Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten (gewöhnlichen) Lebensaufwand des Kindes (mit dem Geldunterhalt muss ein entsprechender Beitrag dazu geleistet werden), also insbesondere:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Über diesen Aufwand (sogenannter Regelbedarf) hinaus kann das Kind im Einzelfall aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf haben. Darunter können etwa besondere Ausbildungskosten (außergewöhnliche Lernhilfen, außergewöhnlicher Lehrmittelaufwand) oder Kosten für medizinische Behandlungen, die über die normale ärztliche Betreuung hinausgehen (z.B. kieferorthopädische Behandlungen, Spitalskosten) und nicht von Versicherungen gedeckt sind, fallen. Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt, sogenannte Alimente, leistet, ist auch verpflichtet, anteilig für den Sonderbedarf (Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten) seines Kindes aufzukommen. Allerdings gelten Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen in der Regel nicht als Sonderbedarf.

Berechnung der Unterhaltshöhe (Alimente) – Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens

Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte und Beamtinnen/Beamten) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Die Arbeitslose/der Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn sie/er zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für die Angehörige/den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese/dieser kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Auch eine Pension gilt als Einkommen, daher ist bei Pensionistinnen/Pensionisten die Höhe der Pension die Grundlage, um den zu leistenden Unterhalt zu berechnen.

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen

Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind:

  1. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit
  2. Andere Einkünfte
  3. Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen
  4. Die Anspannung

1. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen für deren laufende Unterhaltsverpflichtung ist das Jahresdurchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahren heranzuziehen, für deren Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit das Jahreseinkommen des jeweiligen Jahres.

Das steuerlich relevante Jahres(durchschnitts)einkommen ist jedoch für die Berechnung nicht allein maßgebend, wenn das Unternehmen des Unterhaltspflichtigen steuertechnisch keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn erwirtschaftet und die Ausgaben des Unterhaltspflichtigen höher als der Gewinn sind. In diesem Fall sind bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch jene Mittel zugrunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards verwendet. Das sind beispielsweise Mittel aus Kontoüberziehungen, Kreditaufnahmen, Entnahmen aus dem Unternehmen oder sonstige Ausgaben im privaten Bereich.

2. Andere Einkünfte

Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind folgende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen:

  • Pensionseinkommen
  • Pensionsvorschüsse
  • Notstandshilfe
  • Karenzgeld
  • Kindergeld
  • Kapitalerträgnisse

3. Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen

Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfügt. Diesfalls wird ihm die Verwertung eines Teiles seines verwertbaren Vermögens zugemutet. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dabei sogar unter Zugrundelegung eines fiktiven Verwertungserlöses berechnet werden.

4. Die Anspannung

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt, d.h. ein Einkommen, das der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit, seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Kenntnisse am Arbeitsmarkt erzielen könnte, wenn:

  • der Unterhaltspflichtige absichtlich die Erzielung eines Einkommens unterlässt.
  • der Unterhaltspflichtige zunächst angestellt ist, sich dann selbständig macht und dadurch kein oder weniger Einkommen erzielt. Die Anspannung erfolgt in diesem Fall aber erst nach zwei bis drei Jahren seiner Selbständigkeit.
  • der Unterhaltspflichtige selbstverschuldet arbeitslos ist. (Bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen nur dann möglich, wenn sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige nicht um Arbeit bemüht oder eine ihm angebotene Stelle nicht annimmt.)

Generelle Berechnung anhand der Prozentsatzmethode

Für die Berechnung des Geldunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

Alter des Kindes

Prozentsatz

0 bis 6 Jahre

16 % des monatlichen Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre

18 % des monatlichen Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre

20 % des monatlichen Nettoeinkommens

Ab 15 Jahren

22 % des monatlichen Nettoeinkommens

 

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren

1 %

Für jedes weitere Kind über 10 Jahren

2 %

Für die Ehegattin/den Ehegatten: (je nach eigenem Einkommen)

Zwischen 0 % und 3%

Tipp

Eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung über die zu erwartende Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.

(vgl.: http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php)

Bei gravierenden Änderungen der Umstände (etwa weil der unterhaltspflichtige Elternteil seit der Unterhaltsfestsetzung wesentlich weniger oder wesentlich mehr verdient) kann eine Neubemessung des Unterhalts bei jenem Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. das volljährige Kind seinen Wohnsitz) hat, beantragt werden. Es kann aber auch der Kinder- und Jugendhilfeträger (früher Jugendwohlfahrtsträger bzw. Jugendamt) genannt, dafür bevollmächtigt werden.

Anrechnung anderer Leistungen

Hat das Kind ein eigenes regelmäßiges Einkommen oder Vermögen, kann das zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen führen. Nicht mitgerechnet werden nach der Rechtsprechung die Familien-, Schüler-, Studienbeihilfe oder Verdienste aus einer kurzfristigen Ferialtätigkeit.

Die Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des üblichen Kontaktrechts ändert an der Höhe des zu leistenden Unterhalts nichts. Nach der Rechtsprechung ist ein Kontaktrecht im Ausmaß von zwei Tagen alle zwei Wochen (oder einem Tag pro Woche) sowie vier Wochen in den Ferien üblich. Liegt das jährliche Ausmaß des Kontaktes allerdings deutlich darüber, kann dies zu einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Herabsetzung des für das Kind zu leistenden Geldunterhalts führen. Maßgeblich sind dabei immer die Ersparnisse im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils, nicht jedoch jene Aufwendungen (z.B. Kosten einer Urlaubsreise), die der geldunterhaltspflichtige Elternteil tätigt.

Als Richtwert (von dem je nach Einzelfall abgewichen werden kann) gilt eine Reduktion von 10 % für jeden weiteren wöchentlichen Betreuungstag (bzw. eine Reduktion um 20 % bei einer Betreuung im Ausmaß von einem Drittel der gesamten Zeit). Zu einer Aufhebung der Geldunterhaltspflicht kann es in der Regel im konkreten Einzelfall nur dann kommen, wenn Betreuung und bedarfsdeckende Naturalleistungen zu gleichen Teilen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (und beide etwa gleich viel verdienen). Eine gleichteilige Betreuung liegt dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistungen übernimmt.

ABER ACHTUNG:

Die endgültige Entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgt immer durch unabhängige Gerichte.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.04.2019

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