Informationen zum Steuerrecht
Freiwillige Arbeitslosenversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung
Es ist leichter geworden, sich für Krisenzeiten zu wappnen. Denn der Nationalrat hat vor kurzem beschlossen, die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu senken. Lesen Sie mehr…
Gute Nachrichten für Selbständige: Der Prozentsatz in der niedrigsten Stufe der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt nur noch 3% (statt bisher 6%). Man kann sich also deutlich günstiger als wie bisher vor finanziellen Sorgen in joblosen Zeiten schützen. Basierend auf ¼, auf ½ und auf ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage gibt es drei Beitragsstufen, woraus sich auch die Höhe eines allfälligen Arbeitslosengeldes ergibt:
Klassifizierung |
Versicherungsbeitrag pro Monat |
ergibt Arbeitslosengeld pro Tag |
Stufe 1 |
EUR 45,68 |
EUR 24,47 |
Stufe 2 |
EUR 182,70 |
EUR 38,86 |
Stufe 3 |
EUR 274,05 |
EUR 53,71 |
Berechtigt sind:
- Selbständige, die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen pensionsversichert sind sowie
- freiberuflich tätige Rechtsanwälte.
Ansprüche aus einer früheren Arbeitslosenversicherung
Diese Ansprüche bleiben ohne Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung unbefristet oder befristet bestehen, solange Sie nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätige pflichtversichert sind oder als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig sind:
- Unbefristet, wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit mindestens fünf Jahre arbeitslosenversichert waren,
- befristet für höchstens fünf Jahre, wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit weniger als fünf Jahre arbeitslosenversichert waren.
Auch die fünfjährige Frist für den Fortbezug verlängert sich – unbefristet oder um maximal fünf Jahre – um Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Fortbezug bedeutet, dass von früher noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld vorhanden ist.
Was sich nicht verändert hat:
- Viele Selbständige brauchen keine freiwillige Arbeitslosenversicherung, weil sie aus ihrer Zeit als Arbeitnehmer bereits Ansprüche erworben haben, die bei späterer Selbständigkeit erhalten bleiben.
- Die Beitrittsfristen: Wer sich freiwillig versichern möchte, kann dies unmittelbar nach Beginn der Selbständigkeit oder innerhalb der folgenden sechs Monate tun (gerechnet ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung durch die SVA). Andernfalls ist ein Abschluss erst nach 8 Jahren wieder möglich.
- Auch die Kündigung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann erst 8 Jahre nach deren Abschluss erfolgen.
WICHTIG!
Arbeitslosengeld kann unter anderem erst dann ausbezahlt werden, wenn Ihre Pensionsversicherung endet. Sind Sie „Neuer Selbständiger“? Dann kann Arbeitslosengeld nur ausgezahlt werden, wenn Sie Ihre Tätigkeit endgültig einstellen.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 12.04.2019
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