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09.07.2021: Umsatzsteuer: Neues zur Einfuhr von Waren aus Drittstaaten

Die bisher geltende generelle Steuerbefreiung für die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten, deren Wert EUR 22,- nicht übersteigt, wurde per 01.07.2021 abgeschafft, da dies in der Praxis zu großen Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Es wurde nun ein Anreiz geschaffen, Einfuhren über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) abzuwickeln: Sofern sich ein Unternehmer in Zukunft dazu entscheidet die Umsatzsteuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der Ware (Wert < EUR 150,-) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Beträgt der Wert der Ware mehr als EUR 150,- oder nutzt der Unternehmer den IOSS nicht, ist die Einfuhr steuerpflichtig. Lesen Sie mehr…

1. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Die bisher geltende generelle Steuerbefreiung für die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten, deren Wert EUR 22,- nicht übersteigt, wurde per 01.07.2021 abgeschafft, da dies in der Praxis zu großen Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Es wurde nun ein Anreiz geschaffen, Einfuhren über den IOSS abzuwickeln: Sofern sich ein Unternehmer in Zukunft dazu entscheidet die Umsatzsteuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der Ware (Wert < EUR 150,-) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit – der Versandhändler schuldet also die Steuer! Beträgt der Wert der Ware jedoch mehr als EUR 150,- oder nutzt der Unternehmer den IOSS nicht, ist die Einfuhr steuerpflichtig.

2. Einfuhrversandhandel

Einfuhrversandhandel liegt vor, wenn eine Ware aus dem Drittland an einen Privaten in einen Mitgliedstaat vom Lieferer befördert oder versendet wird. Die Beförderung oder Versendung hat durch den Lieferer selbst oder auf dessen Rechnung zu erfolgen. Dafür muss der Lieferer zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt sein.

Für solche Einfuhrversandhandelsumsätze gibt es nun eine spezielle Leistungsortregelung, aufgrund deren der Lieferort an jenem Ort ist, an dem die Warenbewegung endet. Es kommt daher zur Besteuerung im Bestimmungsland, wenn

  • die Ware in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, ODER
  • der Unternehmer die Umsätze über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklärt.

Unternehmer sind bei solchen Einfuhrversandhandelsumsätzen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen ist nicht anwendbar.

Für den Fall, dass der IOSS nicht genutzt wird, gibt es einen weiteren Mechanismus für den Einfuhrversandhandel, wo die Einfuhrumsatzsteuer unter gewissen Umständen vom Universaldienstbetreiber wie z.B. der Post erklärt wird. Auch dies gilt nur bei einem Warenwert bis zu EUR 150,-. Hier kommt grundsätzlich der Normalsteuersatz zur Anwendung. Für eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz ist eine Standardzollanmeldung abzugeben.

Für die Versteuerung des Einfuhr-Versandhandels stehen ab 2021 daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde Verlag, LindeMedia – Umsatzsteuernews vom 08.06.2021

https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/post-internet/internet-shopping-versandhandel.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.07.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021

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