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Informationen zum Steuerrecht

10.09.2021: Amnestie für zu Unrecht bezogene COFAG-Hilfen – Information zur Korrekturmeldung

Grundsätzlich stimmen Fördernehmer zu, dass die Auszahlungen der Wirtschaftshilfen im Nachhinein überprüft werden dürfen. Wenn bei Abschluss der Außenprüfung ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass Fördermissbrauch vorliegt, besteht seitens der Prüfer eine Anzeigepflicht bei der Staatsanwaltschaft (vgl. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz). Um hier im Vorfeld möglichst kulant zu sein aufgrund der Kurzfristigkeit in der Beantragung, bietet die COFAG seit 1. August 2021 die Möglichkeit für eine Korrekturwunschmeldung bzw. für eine Amnestie für zu hoch erhaltene Wirtschaftshilfen. In dem Fall müssen Fördernehmer, die den Mehrbetrag zurückzahlen, keine Strafe zahlen oder befürchten. Lesen Sie mehr…

Die nachfolgenden grundsätzlichen Informationen zur Korrekturmeldung und Offenlegung von Rückzahlungen an die COFAG sind deren Infoblatt, abrufbar unter https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html, zu entnehmen:

Wann ist eine Korrekturmeldung möglich?

Wenn Sie bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Antrag freiwillig zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

INFO: Eine Änderung von Stammdaten über die Korrekturmeldung ist aber nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Korrekturmeldung eingebracht werden kann?

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n (d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt).
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt (zurücküberwiesen) werden:
    • Absender: Antragsteller
    • Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
    • Empfängerkonto: Bitte überweisen Sie den Korrekturbetrag unbedingt auf dasselbe Konto, von dem Sie den entsprechenden Zuschuss erhalten haben.
    • Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, geben Sie bitte jenen Verwendungszweck an, welcher für die Überweisung auf Ihr Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, geben Sie unter Verwendungszweck bitte das entsprechende Zuschussprodukt sowie Ihre Steuernummer an (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).
  • Anschließend können Sie mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung Ihre Rückzahlung an die COFAG offenlegen und eine Bestätigung der Rückzahlung erhalten.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Welche Informationen/Daten sind nötig, um die Korrekturmeldung richtig auszufüllen?

Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhilfe zur Korrekturmeldung!

Schritt 1: AUTHENTIFIZIERUNG

Um eine Korrekturmeldung einbringen zu können, haben Sie unter dem Link

https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=fcf4018ea8e541b980b94734db5d84ca&pn=B2d02ed71e2184fc49f35dbb593146177

folgende Möglichkeiten:

  • Anmeldung mit Bürgerkarte
  • Anmeldung mit Handy-Signatur
  • „Ohne Anmeldung“: Upload eines amtlichen Lichtbildausweises (in Schritt 3) zwingend erforderlich

Schritt 2: STAMMDATEN

Eingabe von Stammdaten (Antragsteller) sowie Angaben zur Rücküberweisung inklusive Zahlungsnachweis (z.B. Buchungsbestätigung).

Schritt 3: DOKUMENTEN-UPLOAD

  • Zahlungsnachweis (verpflichtend)
  • Erläuterungen zum Korrekturbetrag (optional)
  • Lichtbildausweis (verpflichtend für Korrekturmeldungen ohne Anmeldung)

Schritt 4: KONTROLLE

Zusammenfassung aller Daten, sowie Möglichkeit zur Korrektur.

Schritt 5: ABSCHLUSS

Abschluss und Versand. Sie erhalten im Anschluss ein automatisiertes Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse (inkl. Zusammenfassung der Korrekturmeldung im PDF-Format).

 

Was passiert nach dem Einbringen der Korrekturmeldung?

In weiterer Folge wird Ihre Korrekturmeldung Ihrer Rückzahlung zugeordnet. Sobald dies abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail über den Erhalt der Rückzahlung. Die COFAG bittet um Ihr Verständnis, dass dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Hinweis: Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrags weiterhin bestehen bleibt! Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers! Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrunds!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lexis 360, Rechtsnews vom 07.09.2021: Österreichische Steuerzeitung, ÖStZ 2021/642, ÖStZ 2021, 467, Heft 17 vom 06.09.2021

https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/07/20210728_COFAG_infoblatt.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/07/20210728_COFAG_infoblatt-1.pdf

https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=fcf4018ea8e541b980b94734db5d84ca&pn=B2d02ed71e2184fc49f35dbb593146177

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 10.09.2021

 

Artikel der Ausgabe Sommer 2021

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