Informationen zum Steuerrecht

Neues zum Sachbezug

Die Bundesregierung plant im Rahmen der Steuerreform 2015 auch eine Änderung beim Sachbezug für die Nutzung eines Firmenwagens einzuführen. Wir informieren Sie über die derzeitige Rechtslage und geben einen Ausblick auf die geplanten Änderungen. Lesen Sie mehr …

Allgemeines

Zum Gehalt eines Arbeitnehmers zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile wie zB die Nutzung einer Dienstwohnung oder die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz. Diese geldwerten Vorteile sind zu bewerten und führen zu einer Erhöhung des Bruttobezuges und damit zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer.

Sachbezug für arbeitgebereigenes Kfz 

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Fahrzeug des Arbeitgebers für private Zecke zu benützen (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), dann ist ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch EUR 720,00 monatlich anzusetzen. Sofern die monatlichen Privatfahrten nachweislich weniger als 500 km betragen (der Nachweis kann entsprechend der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nur mehr mit einem Fahrtenbuch erbracht werden, eine einfache „Glaubhaftmachung“ reicht nicht mehr aus) kann der halbe Sachbezugswert (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 360,00) angesetzt werden.

Leistet der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag (einmalig oder laufend) dann reduziert sich auch der hinzuzurechnende Sachbezugswert. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Bezahlung der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer den Sachbezugswert nicht kürzt (laut ausdrücklicher Anordnung in der Sachbezugswerteverordnung).

Geplante Änderung  

Im Rahmen der Steuerreformpläne der Bundesregierung sollen 50 Millionen Euro an zusätzlichen Steuern aufgebracht werden, indem der Sachbezugswert von derzeit 1,5 % der Anschaffungskosten auf 2 % angehoben wird, sofern das Dienstfahrzeug mehr als 120 g CO2-Ausstoß/km aufweist. Als „Ökologisierungsanreiz“ sollen dafür privat genützte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor steuerfrei werden. Damit soll bei Elektroautos in Zukunft kein Sachbezug zur Anrechnung kommen – die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Praxistipp: Der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, max. EUR 360/Monat) kann nur angesetzt werden, wenn ein exakt geführtes Fahrtenbuch vorhanden ist. Eine reine „Glaubhaftmachung“, dass monatlich weniger als 500 km Privatfahrten zu verzeichnen sind, reicht nicht mehr aus. Darum führen Sie bzw. fordern Sie die Führung eines Fahrtenbuches von Ihren Mitarbeitern ein.

Hinweis: In den Prüfungen durch das Finanzamt und die Sozialversicherung (GPLA) wird vermehrt darauf geachtet, ob für im Unternehmen mittätige Ehepartner ein Sachbezugswert für Fahrzeuge angesetzt wurde. Nur dann, wenn der Unternehmer (die Unternehmerin) neben den Firmenfahrzeugen ein Privatfahrzeug besitzt und dies nachweisen kann, ist für den mittätigen Ehepartner kein Sachbezug anzusetzen, es sei denn, der Ehepartner verwendet nachweislich ein Firmenfahrzeug für Privatfahrten.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Artikel der Ausgabe Frühling 2015