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Informationen zum Steuerrecht

Pendlerrechner nunmehr Online abrufbar!

In den vergangenen Jahren war vielfach zweifelhaft, ob einem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das große oder kleine Pendlerpauschale zusteht. Zum einen war die Entfernung, zum anderen die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausschlaggebend. Nunmehr soll durch den neuen „Pendlerrechner“ zweifelsfreie und eindeutige Ergebnisse geliefert werden. Lesen Sie mehr …

Grundsätzliches:
Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 291,00 berücksichtigt grundsätzlich sämtliche Fahrtkosten des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern dem Arbeitnehmer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für diese Wegstrecke nicht möglich oder aufgrund der Fahrtzeit nicht zumutbar ist, können zusätzlich Werbungkosten in Form der Pendlerpauschale und neuerdings durch den Pendlereuro berücksichtigt werden. Um die Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zweifelsfrei ermitteln zu können, wurde nunmehr durch das Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund und weiteren Einrichtungen ein „Pendlerrechner“ bereitgestellt. Dieser Pendlerrechner ermittelt den Anspruch und die Höhe der Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros und kann nunmehr ausgedruckt und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, damit bereits in der laufenden Lohnverrechnung die richtige Höhe der Pendlerpauschale berücksichtigt wird. Der Pendlerrechner kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

 

Selbstverständlich kann die Pendlerpauschale auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Sofern nach der Onlineabfrage eine Pendlerpauschale zusteht, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob auch in den Vorjahren eine Pauschale berücksichtigt wurde, sofern sich die Arbeitsverhältnisse nicht geändert haben. Allenfalls könnte bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung für 2013 die Pendlerpauschale berücksichtigt werden.

Hinweis für Arbeitgeber:           
Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist bei Berücksichtigung der Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung zu Beweiszwecken aufzubewahren und zum Lohnkonto zu geben.Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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