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Hotelreinigungskräfte – Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Am 18. Dezember 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über eine Beschwerde zu entscheiden, ob die Tätigkeit einer „Putzfrau“ (im Werkvertrag beschäftigt) durch die Finanz (nach einer GPLA-Prüfung) zu Recht in ein Dienstverhältnis umqualifiziert wurde. Wir informieren Sie über die vom VwGH aufgestellten Kriterien. Lesen Sie mehr …

Sachverhalt:
In einem Hotel in Wien wurden in den Streitjahren 2004 – 2006 Reinigungsarbeiten durch polnische Staatsbürgerinnen verrichtet, mit denen entsprechende „Werkverträge“ abgeschlossen wurden. Die Finanz vertrat anlässlich einer GPLA-Prüfung die Ansicht, dass es sich bei den Reinigungskräften nicht um selbständig Tätige, sondern um Dienstnehmerinnen des Hotels handelt. Begründet wurde dies durch die Finanz anhand folgender Feststellungen:
 1) Arbeitszeit wird durch die Zimmerbelegung vorgegeben. 
 2) Organisation des Reinigens durch das Hotel (welche Zimmer, wann gereinigt werden), 
     sodass der Hotelablauf nicht gestört wird. 
 3) Kontrolle der Reinigungsleistung durch die Geschäftsführung des Hotels.
 4) Honorarzahlung nach Stundenfixum für zeitraumbezogene, vorgegebene  Arbeiten.

Der VwGH schloss sich der Meinung der Finanz an und erkannte, dass die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einer Gesamtbetrachtung nicht überwiegen. Dabei stellte er folgende Kriterien zur Beurteilung auf:

1. Organisatorische Eingliederung und persönliche Weisungsgebundenheit
Dieses Element sieht der VwGH durch die Gewährleistung eines ungestörten Hotelbetriebes, der Arbeitseinteilung und die Kontrolle der Hotelleitung als gegeben an. -> Die „Putzfrauen“ sind somit organisatorisch in den Hotelbetrieb eingegliedert und weisungsgebunden!

2. Leistungsbeschreibung und Stundenhonorar 
Da sich die zu verrichtenden Tätigkeiten im Werkvertrag nur an der Art der Arbeiten orientierten (Reinigungsarbeiten einschließlich objektbezogener Wartungsarbeiten) und die Vereinbarung eines Stundenhonorars erfolgte, wertete der VwGH dies als Indiz, dass die Reinigungskräfte nicht einen bestimmten Arbeitserfolg, sondern lediglich ihre Arbeitskraft schuldeten.

3. Unternehmerwagnis
Die von den Reinigungskräften angeschafften Reinigungsmittel wurden dem Hotel weiterverrechnet, was durch den VwGH als Indiz für das Fehlen eines Unternehmerwagnisses gewertet wurde. Auch stelle der Umstand, dass die Reinigungskräfte über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen und Anmeldungen verfügten, keinen für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Umstand dar.

4. Sozialleistungen (Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Sonderzahlungen, …)
Obwohl die „Putzfrauen“ laut Werkvertrag keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, Sonderzahlungen etc. eingeräumt wurde, spricht dies laut VwGH noch nicht dafür, dass nicht lediglich die Arbeitskraft und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

5. Vertretungsmöglichkeit
Im Werkvertrag wurde sogar eine Vertretungsmöglichkeit der „Putzfrauen“ eingeräumt, was laut VwGH jedoch nicht zwangsläufig zur Verneinung einer unselbständigen Tätigkeit führt.

Folgen für das Hotel: 
Der VwGH bestätigte nunmehr tatsächlich die nachträgliche Umqualifizierung eines Werkvertrages in ein Dienstverhältnis durch eine GPLA-Prüfung. Damit einhergehend hat das Hotel nunmehr die Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) nachträglich zu entrichten – eine erhebliche Kostenbelastung, obwohl zivilrechtlich zwischen den Reinigungskräften und dem Hotel anderes vereinbart wurde (Werkvertrag).

Praxistipp:
Schließen Sie nicht leichtfertig Verträge mit „Einpersonenunternehmen“ zur Besorgung von Leistungen, für die sie früher Dienstnehmer beschäftigten, auch wenn diese eine Gewerbeberechtigung vorweisen können.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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