Informationen zum Steuerrecht

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung – Lohnunterlagen

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Feber mit der Frage zu befassen, wo und welche Unterlagen der Beschäftiger für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte bereitstellen muss. Lesen Sie mehr …

In seiner Entscheidung vom 28.02.2017 hatte der VwGH folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

16 Arbeitskräfte aus einer in der Slowakei ansässigen Gesellschaft wurde an eine GmbH mit Sitz in Wien überlassen. Bei einer Kontrolle lagen die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort (Baustelle) auf, weshalb gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH eine Geldstrafe von je EUR 1.000,00 (insgesamt somit EUR 16.000,00) verhängt wurde.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, sind bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung am Arbeitsort (hier Baustelle) Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten, weil nur dadurch eine effektive Kontrolle von kurzfristig entsendeten Arbeitnehmern möglich ist.

Strafandrohung: Im Falle des Verstoßes gegen die Bereitstellungspflicht ist ein Absehen von der Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) zwar prinzipiell möglich, jedoch nur dann, wenn es sich um ein geringfügiges Verschulden mit unbedeutenden Folgen handelt. Grundsätzlich liegt der Strafrahmen je Arbeitnehmer gemäß § 7i Abs. 4 Z3 AVRAG zwischen EUR 2.000,00 und EUR 20.000,00 (sofern mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind).

Der VwGH sah im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe als nicht erfüllt, da die vollständigen Lohnunterlagen der überlassenen Arbeitskräfte auch am Tag nach der Kontrolle der Behörde nicht vorgelegt werden konnten. Somit sei die Strafe gerechtfertigt.

Hinweis: Sofern Ihnen als Beschäftiger ausländische Arbeitskräfte überlassen werden, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig darum, dass alle erforderlichen Lohnunterlagen (in deutscher Sprache) bei Arbeitsantritt am Arbeitsort (zB Baustelle) bereitgehalten werden bzw. jederzeit der Finanzpolizei bei einer Kontrolle vollständig übermittelt werden können. Im letzteren Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits judiziert, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden kann.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.04.2017

Artikel der Ausgabe Frühling 2017