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Informationen zum Steuerrecht

Informationen zur Bildungsteilzeit

Die Bildungsteilzeit ermöglicht es dem Dienstnehmer Weiterbildungsmaßnahmen flexibel wahrzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dabei ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsteilzeitgeld seitens des AMS. Lesen Sie mehr…

Unterschied zur Bildungskarenz

Im Unterschied zur Möglichkeit der Bildungskarenz wird das Beschäftigungsverhältnis bei der Bildungsteilzeit nicht gänzlich karenziert. Vielmehr reduziert der Dienstnehmer seine Arbeitszeit und widmet sich einer entsprechenden Ausbildung.

Änderung der Normalarbeitszeit

Dienstnehmer und Dienstgeber können die Bildungsteilzeit auf freiwilliger Basis vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe bestehen Sonderregelungen). Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit

  • um mindestens ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte herabgesetzt wird und
  • für die Dauer der Bildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Bildungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich festzulegen. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (= Rahmenfrist) abgeschlossen werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil zumindest vier Monate zu dauern hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten. Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz ist möglich, sofern die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit nicht ausgeschöpft wurde.

Bildungsteilzeitgeld

Wurde Bildungsteilzeit vereinbart, kann ein Antrag auf Bildungsteilzeitgeld beim AMS eingebracht werden (analog zum Weiterbildungsgeld). Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,80 (Wert 2018) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wurde.

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zB Studium) ist nachzuweisen.
  • Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Dienstgeber stattfinden, es sei denn, sie ist nur dort möglich.

Vor Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gleich hoch gewesen sein (bei befristeten Dienstverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei Monate). Das Entgelt muss vor bzw. während der Bildungsteilzeit die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2018: € 438,05) übersteigen.

Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld ist ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung (nicht jedoch beim selben Dienstgeber) bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt.

Stellung in der Sozialversicherung

Während der Bildungsteilzeit unterliegt der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelt sowie den im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Auf Grund des geringeren Einkommens kann eine einkommensabhängige Verminderung des Versichertenanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag eintreten.

Die Abrechnung erfolgt mit der monatlichen Gebietskrankenkasse-Beitragsnachweisung. Vorschreibebetriebe haben hinsichtlich der verminderten Arbeitszeit eine Änderungsmeldung zu erstatten.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.10.2018

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