Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

Das KFZ im Steuerrecht – ein Kurzüberblick

Immer wieder stellen sich diverse Fragen zum KFZ aus steuerlichen Gesichtspunkten. Mit diesem Newsletter wollen wir grundsätzliche Aspekte des KFZ im Steuerrecht beleuchten. Lesen Sie mehr…

1) Kraftfahrzeuge im Anlagevermögen

Allgemeines

Unternehmensrechtlich sind die allgemeinen Bestimmungen für Anlagegüter anzuwenden. Aktivierungspflichtig sind die Anschaffungskosten. Wenn kein Vorsteuerabzug zusteht, ist der Bruttokaufpreis zu aktivieren. Das Steuerrecht kennt für Kraftfahrzeuge eine Reihe von Ausnahmen: Unter anderem die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer, die Luxustangente und das Vorsteuerabzugsverbot.

Für emissionsarme Fahrzeuge (zB Elektroautos) sind unterschiedliche steuerliche Begünstigungen vorgesehen. Diese reichen von einer bevorzugten Behandlung im Rahmen der NoVA, KFZ-Steuer und motorbezogenen Versicherungssteuer bis hin zu einem bis auf 0% reduzierten Sachbezug. Der Vorsteuerabzug für Elektroautos wird wie folgt behandelt.

Vorsteuerabzugsverbot

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich keine Vorsteuer abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Fahrzeuge, wenn sie entsprechend einer Verordnung als „Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen“ oder „Klein-Autobus“ eingestuft sind. Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Fahrzeuge findet sich unter:

https://www.illmerpartner.at/content/inhalte/infocenter/auto/vorsteuerabzugsberechtigte_kfz/index_ger.html

Weiters steht seit dem 1.1.2016 ein Vorsteuerabzug für Elektroautos zu. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 EUR brutto zu. Im Bereich von 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug zu. Bei Elektroautos, die mehr als 80.000 EUR kosten, steht jedoch weiterhin kein Vorsteuerabzug zu.

Angemessene Anschaffungskosten

Aufwendungen und Ausgaben für die Anschaffung eines PKWs sind aus steuerlichen Gesichtspunkten insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten 40.000 EUR nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag stellt die sogenannte Luxustangente dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung erweist sich ein teurerer PKW gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Jener Aufwandsanteil, der die Grenze von 40.000 EUR übersteigt, kann daher steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Zu den Anschaffungskosten zählen auch sämtliche Kosten für Sonderausstattungen (zB Klimaanlage, Airbag, ABS, serienmäßig eingebautes Navigationssystem, etc). Derartige Kosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind (zB nachträglich eingebautes Navigationssystem, etc), gehören allerdings nicht zu den Anschaffungskosten und fallen damit nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Handelsübliche Preisnachlässe sind beim Listenpreis zu berücksichtigen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen hat die Kürzung der Anschaffungskosten auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen. Für die Ermittlung der Luxustangente ist daher der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Eine Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis über 40.000 EUR liegt. Bei Fahrzeugen hingegen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges heranzuziehen. Für Zwecke der Bemessung der Luxustangente gelten auch Vorführfahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge.

Nutzungsdauer             

Unternehmensrechtlich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln. Aus Sicht des Steuerrechts ist bei neuen PKWs für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen.

Die unternehmensrechtlich gebuchte Abschreibung für Abnutzung wird steuerlich in der sogenannten Mehr-Weniger-Rechnung auf die geringere AfA korrigiert (Zurechnung). Ist unternehmensrechtlich der Buchwert bereits Null, so ist der steuerliche Restbuchwert in der Mehr-Weniger-Rechnung weiterhin abzuschreiben (Abrechnung).

Betriebskosten

Sind die Anschaffungskosten oder Leasingraten bei einem Fahrzeug zu kürzen, dann ist auch eine Kürzung der Betriebskosten vorzunehmen, wenn aufgrund der gehobeneren Austattung auch tatsächlich höhere Kosten anfallen. Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriösen PKW überproportional hoch ist. Zu kürzen sind Zinsen sowie Kosten der Kaskoversicherung. Die Kürzung hat mit jenem Prozentsatz zu erfolgen, um den die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen (= Luxustangente).

2) Leasing von Kraftfahrzeugen

Allgemeines

Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt zur Nutzung. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Leasinggut wirtschaftlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer (zB Ratenkauf), so ist der PKW unternehmens- als auch steuerrechtlich mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, so hat grundsätzlich keine Aktivierung zu erfolgen. Die Leasingraten und Betriebskosten sind steuerlich unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze sowie eines allfälligen Leasing-Aktivpostens (siehe untenstehend) abzugsfähig.

Aus unternehmensrechtlicher Sicht stellen die einzelnen Leasingraten betrieblichen Aufwand dar. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen ist die Bruttoleasingrate als Betriebsausgabe anzusetzen.

Aus steuerlicher Sicht ist das Leasing von PKWs in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze der Anschaffung von PKWs gleichgestellt. Es sind daher dieselben Grundsätze wie beim Erwerb eines PKWs anzuwenden: Die Leasingrate ist insoweit nicht absetzbar, als im Fall der Anschaffung eine Kürzung der Anschaffungskosten zu erfolgen hätte. Dies gilt sowohl für das Leasing von Neuwagen als auch von Gebrauchtwagen. Betragen die Anschaffungskosten eines Leasingfahrzeuges mehr als 40.000 EUR, ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar. Es sind dabei jene Anschaffungskosten heranzuziehen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Sollten diese nicht bekannt sein, so ist auf den fiktiven Neupreis abzustellen.

Finanzierungs-Leasing

Sofern das Leasingfahrzeug nicht ohnehin zu aktivieren ist, ist beim Finanzierungsleasing ein Ausgleich in Form eines Aktivpostens anzusetzen. Dieser Aktivposten berechnet sich in Höhe der Differenz zwischen der Abschreibungskomponente in der Leasingrate und der vom Leasinggeber anzusetzenden Abschreibung. Dadurch ist anfangs nur ein Teil der Leasingrate steuerlich abzugsfähig. Die Ermittlung der Abschreibungskomponente in der Leasingrate kann entweder mittels Bekanntgabe durch die Leasinggesellschaft erfolgen, oder linear selbst berechnet werden. Dadurch wird verhindert, dass die steuerlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 8 Jahren nicht durch Leasingverträge umgangen werden kann. Der Aktivposten wird außerbilanzmäßig erfasst und bewirkt eine Zu- oder Abrechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung.

Auflösung des Aktivpostens

Es sind insbesondere folgende Fälle denkbar, in denen der Aktivposten aufzulösen ist: Das Fahrzeug wird nach Ablauf der Grundmietzeit

  • vom Leasingnehmer gekauft,
  • an den Leasinggeber zurückgestellt oder
  • vom Leasingnehmer weitergeleast.

Wenn das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrags gekauft wird, erhöht der Aktivposten die steuerlichen Anschaffungskosten und wird über die dadurch bewirkte höhere steuerliche Abschreibung abgeschrieben.

Wird das Fahrzeug nicht gekauft, sondern nach Ablauf des Leasingvertrages an den Leasinggeber zurückgestellt, so ist der Aktivposten wie ein Restbuchwert in der Mehr-Weniger-Rechnung aufzulösen.

Wird das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrags weitergeleast und der Restwert neu amortisiert, so kann die Leasingrate dadurch absinken. Kommt der in den Leasingraten kalkulierte Abschreibungsbetrag betraglich unter die fiktive steuerliche AfA bei Erwerb, so ist der Aktivposten im Ausmaß der Dif-ferenz aufzulösen (negative Mehr-Weniger-Rechnung).

Leasingvorauszahlung

Bei Leasingverträgen, in denen eine Vorauszahlung vereinbart wird, ist diese in der Buchhaltung als Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Über die Leasingdauer verteilt erfolgt die Auflösung dieser Vorauszahlung.

Operating-Leasing

Das Operating-Leasing ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gebrauchsüberlassung des PKWs gegenüber der Finanzierung in den Vordergrund tritt. Als Operatingleasing ist in diesem Zusammenhang ein Leasingvertrag (Mietvertrag) zu verstehen, bei dem

  • ein Restwert weder vereinbart noch dem Leasingnehmer bekannt ist,
  • kein Andienungsrecht des Leasinggebers besteht,
  • eine Kaufoption nur zum Marktwert ausgeübt werden kann bzw. der Leasingnehmer nicht damit rechnen kann, den PKW unter dem Marktpreis erwerben zu können,
  • der Leasinggeber wirtschaftlich die Chancen und Risiken der Verwertung trägt.

Erfüllt ein Leasingvertrag (Mietvertrag) diese Voraussetzungen, ist kein Aktivposten zu bilden.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.10.2018

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369