
Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v.a. Grünland zu Bauland) kommt es mitunter zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke normiert worden, durch welchen Umwidmungsgewinne höher besteuert werden.
Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt, oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös, so sind die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.
Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.
Stand: 24. September 2025
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz.
Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025.
Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.
Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung.
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.