
Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, die Nächtigung bzw. Leistung in der Folge allerdings nicht konsumiert wird. Werden Buchungen nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist kurzfristig storniert, so müssen die Gäste oftmals dennoch einen Teil der Buchungskosten in Form von Stornogebühren bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stornogebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert, die Buchung jedoch erst nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert wird. Werden dem Gast in der Folge Stornogebühren verrechnet, so liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Im Zuge der Inrechnungstellung der Stornogebühr ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, da diese sonst aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung geleistet und wird diese in der Folge als Stornogebühr vereinnahmt bzw. verfällt, so ist zu beachten, dass die gelegte Anzahlungsrechnung in der Folge zu berichtigen ist. Andernfalls wird die im Rahmen der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.
Wird dem Gast bei vorzeitiger Abreise die gesamte Leistung, auch noch der verbliebene offene Teil, in Rechnung gestellt, so unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Gast diese auch vollständig in Anspruch genommen hat oder nicht. Tätigt ein Gast eine vorzeitige Abreise und hat dafür eine sogenannte Leerbettengebühr zu entrichten, so unterliegt auch diese der Umsatzsteuer.
Stand: 24. September 2025
(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
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