Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?
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Mit Ende 2025 wurden noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen und der digitalen Belegerteilung beschlossen, welche auch die Gastronomie umfassend betreffen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte
Für Umsätze, die unter die Kalte-Hände-Regelung fallen gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht. Betroffene Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 45.000,00 netto (bis 31.12.2025: € 30.000,00 netto) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Auch besteht für derartige Umsätze keine Belegerteilungspflicht. Die Vereinfachungsregelung gilt für Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden, Umsätze in einem Buschenschank, Umsätze in Alm, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnlichen Hütten sowie für Umsätze in kleinen Kantinen gemeinnütziger Vereine. Die Erhöhung der Umsatzgrenze greift bereits seit 1.1.2026.
Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgt mit 1.10.2026 eine Änderung im Zuge der digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Handy). Im Rahmen des „Auslesens“ wird es künftig ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.
Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbelegs mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Stand: 26. März 2026
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