IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG

Social Media

Steuernews für Klienten

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Serviertablett mit Trinkgeld

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für gewisse Branchen. Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder dabei weiterhin steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.

Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen damit der Beitragspflicht. Um aufwendige Verfahren bei der Aufzeichnung der empfangenen Trinkgelder vorzubeugen, wurden mit 1.1.2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für nachfolgende vier Branchen festgelegt:

  • Gastgewerbe (Gastronomie & Hotellerie)
  • Friseur- und Körperpflegegewerbe
  • Taxi- und Mietwagengewerbe
  • Garagen-, Tankstellen- und Servicestationengewerbe

Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten entsprechend der obigen Aufstellung. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.

Stand: 25. Juni 2026

Bild: 0pidanus - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Juli 2026

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Mitarbeiterprämienregelung 2026 beschlossen

Steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026

Krankenstandsmeldung bei Auslandsaufenthalten

Krankenstandsmeldung bei Auslandsaufenthalten

Was muss bei Krankmeldungen unbedingt beachtet werden?

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Die neuen Trinkgeldpauschalen

Aktuelles zum Zuwendungsfruchtgenuss

Aktuelles zum Zuwendungsfruchtgenuss

Verwaltungsgerichtshof misst wirtschaftlichen Kriterien größere Bedeutung zu

Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?
Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Kein Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Steuerliche Begünstigungen im Zuge einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung

Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Für welche Lebensmittel gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?

IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369