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Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Inhalt Heute möchten wir Sie zum Wochenausklang über nachfolgende Themen informieren:

1. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

2. Härtefallfonds – beabsichtigte Änderungen in Phase 2

3. Härtefallfonds für Land- und Forstwirte in Phase 1

4. Kurzarbeit – verschiedene Informationen

5. Covid-ArbeitnehmerInnen-Fonds des Landes Tirol gemeinsam mit Arbeiterkammer

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1. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Zu diesem Thema wurde bereits viel geschrieben, viele Meinungen veröffentlicht und zum Teil auch Verunsicherung geschürt. Nach derzeitigem Informationsstand erscheinen uns nachfolgende Punkte wichtig:

  • Frist für Antrag auf Entschädigung läuft bereits. Die Frist ist sehr kurz bemessen – 6 Wochen ab Aufhebung/Ablauf der Verordnungen.
  • Unterlagen für Anträge (entgangene Einnahmen, feststellbare variable Kosten, Aufwendungen iZm der plötzlichen Betriebsschließung, etc.) sind vorzubereiten und möglichst neben dem pdf-Format auch im Excel-Format bereitzustellen. Wir sind bei der Antragstellung gerne behilflich.
  • Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung nach dem fortgeschriebenen Verdienstentgang gewährt wird, ist offen. Es gilt: Nur bei rechtzeitiger Antragstellung besteht die Möglichkeit einer Entschädigungszahlung.
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz schließen eine Kurzarbeitsbeihilfe und die Kurzarbeitsunterstützung aus. Korrelationen zu anderen Förderungen sind derzeit noch nicht bekannt und werden wohl in den jeweiligen Richtlinien geregelt werden.

 

2, Härtefallfonds – beabsichtigte Änderungen in Phase 2

Im Gegensatz zu Phase 1, die als Nothilfe zu sehen ist, entfällt für die Phase 2 die Obergrenze & Untergrenze der jährlichen Einkünfte. Allerdings muss zum Nachweis einer tatsächlichen Selbständigkeit eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. im Durchschnitt der letzten drei verfügbaren Steuerbescheide müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein. Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienst sollen nicht weiter Ausschlussgründe sein.

In der Phase 2 wird somit der Bezieherkreis erweitert und anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt. Der Verdienstentgang aus dem aktuellen "COVID-Monat", vom 16. März bis zum 15. April, werde im Vergleich zum bisherigem Einkommen zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit 2.000 Euro pro Monat auf maximal drei Monate. Phase 2 soll nach Ostern starten.

Auch Jungunternehmer - mit SV-Anmeldung zwischen dem 1. Jänner und dem 15. März 2020 - werden neu als Anspruchsberechtigte in die Kriterien aufgenommen. Bisher musste die Gewerbeberechtigung bis 31.12.2019 eingetragen worden sein.
Detailinfos zum Antragsprozess und den Kriterien erfolgen nach Ostern.

 

3. Härtefallfonds nun auch für Land- und Forstwirte für die Phase 1

Bei der vorliegenden Richtlinie des BMF handelt es sich um eine Sonderrichtlinie. Ziel der Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSd Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.

Die Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen. Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als € 10.000 erhalten einen Zuschuss iHv € 1.000,-, bei einem Einheitswert von bis zu € 10.000,- einen Zuschuss in Höhe von € 500,-.

Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.

Ansuchen für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31. 12. 2020 möglich.

Folgende Betriebe, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden u.a. gefördert:

  • Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt.
  • Etc.

Voraussetzungen sind u.a. das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und dass neben Einkünften aus L+F und dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren betrieblichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66 monatlich) vorliegen, zudem darf keine Mehrfachversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung bestehen, etc. Der Förderungswerber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich der Agrarmarkt Austria (AMA) bedient. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.

 

4. Kurzarbeit – verschiedene Informationen

Im Hinblick auf den Urlaubsverbrauch beachten Sie insbesonders nachfolgende Informationen, bereitgestellt von der WKO, abrufbar unter

https://www.wko.at/service/factsheet-urlaubsverbrauch.pdf

 

Tipps seitens AMS

  • Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt aus Sicherheitsgründen ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen.
  • Beantragen Sie Ihre Zugangsdaten für Ihr eAMS-Konto unter ams.at/eams-unternehmen und schicken Sie die ausgefüllten Formulare möglichst rasch mit den Dokumenten an Ihre regionale Geschäftsstelle. Wurde die Kurzarbeit bereits mit einem Stichtag im März 2020 beantragt, sind bis spätestens 28. April 2020 die Ausfallstunden via eAMS-Konto zu melden.
  • Ihre Zugangsdaten bekommen Sie dann mit der Post (RSa) zugestellt.
  • Eine Kurzarbeitsbeihilfe kann nur über das eAMS-Konto abgerechnet werden.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend informiert aktuell (Stand 1.04.2020) unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html u.a. zu nachfolgenden Fragen:

Ist eine (einseitige) Erhöhung der Arbeitszeit möglich (kann beispielsweise statt 10% auch 50% gearbeitet werden)?

Ja, nur für ein höheres Ausmaß der Kurzarbeit bzw. der Ausfallstunden wäre eine entsprechende Änderung der betrieblichen Vereinbarung und des Begehrens um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe notwendig.

Die WKO informiert in Frage 24 der FAQ diesbezüglich wie folgt: „In Betrieben mit Betriebsrat mit dessen Zustimmung. In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Änderung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten erforderlich. In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.

Bei Arbeitszeitänderungen ist zu beachten, dass die Kurzarbeitshilfe entfällt bzw. zurückgefordert wird, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % überschreitet“ oder 10 % unterschreitet (Beurteilung auf Ebene des Unternehmens als auch auf Ebene des einzelnen Beschäftigten).

Muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub und sein gesamtes Zeitguthaben verbrauchen?

  • Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und das gesamte Zeitguthaben verbrauchen.
  • Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren.
  • Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Die WKO führt in Frage 30 der FAQ hierzu wie folgt aus: „Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!“ Achten Sie damit auf die Dokumentation.

Was gilt im Krankheitsfall?

  • Für Zeiträume, in denen eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, hat der Arbeitgeber die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tragen.
  • In geplanten Ausfallzeiten reduziert ein Krankenstand nicht die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS. Die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall.
  • Der Arbeitnehmer bekommt während des gesamten Zeitraums 80/85/90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.
  • Anwendungsbeispiel: Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

 

5. Covid-ArbeitnehmerInnen-Fonds des Landes Tirol zusammen mit der Arbeiterkammer

Gemeinsam mit der Arbeiterkammer Tirol richtet das Land Tirol jetzt einen Corona-ArbeitnehmerInnen-Fonds beim Verein „Netzwerk Tirol hilft“ ein. Dafür stellen das Land Tirol zehn Millionen Euro und die Arbeiterkammer Tirol zwei Millionen Euro bereit. Mit diesem Härtefallfonds soll ArbeitnehmerInnen, Arbeitslosen, AlleinerzieherInnen und deren Familien schnell und direkt geholfen werden. Anträge auf Unterstützung können ab Montag, den 6. April, eingereicht werden.

 

Wir wünschen all unseren Klienten und uns allen viel Kraft und Zuversicht in dieser außergewöhnlichen Situation. Bleiben Sie gesund!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr). Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten auf digitalem oder telefonischem Weg zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung auch auf digitalem und telefonischem Weg!

Stand: 03.04.2020

 

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