Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2021/2022
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.
Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.
Stand: 26. November 2021
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht.
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