Sind die Kosten für einen Kuraufenthalt steuerlich abzugsfähig?
Welche Voraussetzungen und Nachweise müssen vorliegen?
Werden die Kosten für einen Kuraufenthalt privat getragen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese im Rahmen der Veranlagung steuerlich abgezogen werden können. Kosten für einen Kuraufenthalt können für steuerliche Zwecke als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Kuraufenthalt
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Kann eine Berücksichtigung des Kuraufenthalts als außergewöhnliche Belastung erfolgen, so können, soweit Angemessenheit vorliegt, nachfolgende Kosten abgesetzt werden:
Im Falle einer Abzugsfähigkeit ist zu beachten, dass die Kurkosten nach ständiger Rechtsprechung um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen sind, da sich der Steuerpflichtige während seines Kuraufenthalts die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt erspart.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt.
Stand: 26. Mai 2026
Welche Voraussetzungen und Nachweise müssen vorliegen?
Neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
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Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.
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