Informationen zum Steuerrecht
24.01.2025: Meldung bestimmter Honorarnoten aus dem Jahr 2024 bis 28.02.2025 an die Finanzverwaltung
Haben Sie im Jahr 2024 bestimmte Honorarnoten gem. § 109a EStG bezahlt? Wenn ja, müssen Sie diese eventuell dem Finanzamt melden. Wer elektronisch meldet, hat dafür bis Ende Februar 2025 Zeit. Lesen Sie mehr…
Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a gemeldet werden:
- Freie DienstnehmerInnen
- Aufsichts- und VerwaltungsräteInnen
- Bausparkassen- und VersicherungsvertreterInnen
- StiftungsvorständeInnen
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und ZeitungszustellerInnen
- PrivatgeschäftsvermittlerInnen
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Befreiung von der Meldeverpflichtung
Sie müssen die Meldung nicht vornehmen, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze EUR 900,- im Kalenderjahr 2024 nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens muss man auch eine Kopie an den HonorarempfängerIn übergeben.
Meldung von Auslandshonoraren
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
- im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten wie Leistungen von z.B. RechtsanwältInnen oder GeschäftsführerInnen
- Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
- kaufmännische und technische Beratung im Inland
Befreiung von der Meldeverpflichtung bei Auslandshonoraren
- wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer EUR 100.000,- nicht überschreitet, oder
- wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
- wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/steuern/Die_Mitteilungspflicht_gemaess_109a_EStG.html
Stand: 24.01.2025
Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer Hofer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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