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Informationen zum Steuerrecht

14.03.2025: Verstärkte Prüfung von Corona-Zuschüssen durch die Finanzverwaltung – Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung von Rückzahlungen

Mit 01.08.2024 hat der Bund und damit die Finanzverwaltung die Agenden der COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) übernommen. Nun wird verstärkt geprüft. Lesen Sie mehr…

Überbindung der Agenden zur Finanzverwaltung

Da die Agenden der COFAG nun zur Finanz gewandert sind, werden die letzten Fälle für Auszahlungen, aber auch mögliche Rückforderungsfälle geprüft. Auch im Zuge von Finanzprüfungen jeglicher Art kommt es zu einer Nachschau der COFAG-Zuschüsse.

Kommt es im Zuge einer Überprüfung zu einer Nachzahlung ist diese, je nachdem um welchen Zuschuss es sich handelt, unterschiedlich zu behandeln:

Nachzahlungen zum Ausfallsbonus und Umsatzersatz sind beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe zu erfassen bzw. beim Bilanzierer bei Ausstellung des Rückforderungsbescheides als Verbindlichkeit einzustellen.

Hingegen führen Rückzahlungen zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz zu einer rückwirkenden Bescheidänderung des betroffenen Jahres, also des Jahres für den der Zuschuss geleistet wurde. Die Finanz sollte den abgeänderten Bescheid von Amts wegen erstellen nachdem der Nachforderungsbescheid in Rechtskraft (ein Monat nach Ausstellung) gegangen ist.

Verjährung tritt für dieses Thema nach 10 Jahren und damit 2034 ein.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung.html

https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html

https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien/corona-hilfsmassnahmen.html

https://www.cofag.at/

 

Stand: 14.03.2025

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer Hofer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

 

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