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14.02.2025: Arbeitnehmerveranlagung 2024

Die Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht es, zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Arbeitgeber müssen den Jahreslohnzettel bis 28.02.2025 an das Finanzamt Österreich übermitteln. Sobald dieser in FinanzOnline verfügbar ist, stehen alle notwendigen Informationen für die Steuerberechnung bereit und die Arbeitnehmerveranlagung kann durchgeführt werden. Lesen Sie mehr…

Allgemeines zur Lohnsteuer

Die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob das Einkommen das ganze Jahr über konstant wäre. Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich daher besonders, wenn sich das Einkommen im Laufe des Jahres verändert hat. Häufige Anlässe dafür sind:

  • Jobwechsel
  • Phasen der Arbeitslosigkeit
  • Karenzzeiten
  • Gehaltsanpassungen
  • Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit

Bei der Veranlagung wird die Steuer auf Basis der Jahreslohnzettel neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Bei unterjährigen Gehaltsschwankungen führt dies oft zu einer Steuergutschrift.

Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung – auch automatischer Steuerausgleich genannt – bringt automatisch Geld zurück vom Finanzamt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Steuerzahler ihre zustehende Rückerstattung unkompliziert und mühelos erhalten. Das Finanzamt führt diese unter folgenden Bedingungen automatisch durch:

  • Es wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Die Daten aus den Lohnzetteln führen zu einer Gutschrift.
  • Es liegen dem Finanzamt keine Informationen über zusätzliche Werbungskosten, Freibeträge oder andere Absetzposten vor.

Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Auch wenn das Finanzamt bereits automatisch veranlagt hat, haben Sie weiterhin 5 Jahre Zeit, um fehlende Angaben zu ergänzen. Dies betrifft beispielsweise Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Sonderausgaben. Um eine Korrektur vorzunehmen reichen Sie einfach eine Arbeitnehmerveranlagung für das betroffene Jahr ein.

NEU: Antraglose Veranlagung nun auch bei Pflichtveranlagung

In bestimmten Fällen ist die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend, beispielsweise bei zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünften bzw. mehreren parallelen Dienstverhältnissen. Bisher musste in solchen Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden. Durch eine Neuregelung führt das Finanzamt ab der Veranlagung 2024 Pflichtveranlagungen automatisch und ohne Antrag durch, wenn alle Voraussetzungen (insbesondere eine Steuergutschrift) vorliegen.

NEU: Freibetragsbescheid nur noch auf Antrag

Bestimmte Ausgaben können mittels Freibetragsbescheid bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass von vornherein weniger Lohnsteuer einbehalten wird und Sie monatlich mehr Nettogehalt erhalten, anstatt am Jahresende eine Gutschrift zu bekommen. Um Verwaltungskosten einzusparen, stellt das Finanzamt Freibetragsbescheide ab der Veranlagung 2024 nur noch auf Antrag aus.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/arbeitnehmerveranlagung/

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/arbeitnehmerinnenveranlagung.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/antragslose-arbeitnehmerinnenveranlagung.html

 

Stand: 14.02.2025

 

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