Informationen zum Steuerrecht
07.02.2025: Kinderzuschlag 2025 – Wichtige Neuerungen für Familien
Einkommensschwache Familien sollen ab Juli 2025 mit EUR 60,- pro Kind entlastet werden. Der Kinderzuschlag ist an den Kinderabsetzbetrag gekoppelt und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Lesen Sie mehr…
Voraussetzungen
Alleinverdiener und Alleinerzieher haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn:
- Im Vorjahr der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustand.
- Die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte unter dem jährlichen Höchstbetrag von EUR 25.725,- (Wert für 2025) liegen.
- Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt.
- Familienbeihilfe für Kinder bezogen wird, welche jünger sind als 18 Jahre.
Höhe und Auszahlung
- Der Kinderzuschlag beträgt EUR 60,- pro Kind.
- Er wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
- Der Anspruch wird jeweils für 12 Monate (Juli bis Juni des Folgejahres) gewährt.
Kein Steuerbescheid bis Ende Juni: Kinderzuschlag wird nachgezahlt
Fehlt der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr zu Beginn des Anspruchszeitraumes noch, erfolgt die Auszahlung des Kinderzuschlags rückwirkend, sobald ein rechtskräftiger Bescheid eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid erst nach Ablauf des gesamten Anspruchszeitraums vorliegt.
Beispiel: Wird der Einkommensteuerbescheid für 2024 erst im September 2025 rechtskräftig, erhält man den Kinderzuschlag rückwirkend für alle Monate seit Juli 2025.
Wichtig zu wissen
- Sowohl der Auszahlungsbetrag als auch der Höchstbetrag der Einkünfte werden jährlich an die Inflation angepasst.
- Ein zu Unrecht bezogener Kinderzuschlag wird zurückgefordert.
- Der Zuschlag ersetzt die bisherige Sonderzuwendung nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
Stand: 07.02.2025
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