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Informationen zum Steuerrecht

18.03.2022: ACHTUNG Kurzarbeit: Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit unverzüglich dem AMS anzeigen!

Viele Kurzarbeits-Begehren wurden aufgrund der ungewissen Pandemie-Entwicklung vorsichtshalber mit einer möglichst langen Laufzeit beantragt. Aufgrund der Öffnungsschritte benötigen viele Betriebe die Kurzarbeit nicht für den gesamten beantragten Zeitraum und planen nun das Förder-Begehren vorzeitig zu beenden. Beachten Sie diesbezüglich das richtige Prozedere mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) – Lesen Sie mehr…

ACHTUNG: Die vorzeitige Beendigung erfordert eine schriftliche Mitteilung und ist dem AMS unverzüglich anzuzeigen - eine rückwirkende vorzeitige Beendigung ist nicht zulässig und wird seitens des AMS abgelehnt!

Eine rechtskonforme und fristgerechte vorzeitige Beendigung sollte tunlichst berücksichtigt werden, da weitere wichtige Fristen (Stichwort: Behaltefrist, Aufrechterhaltung Beschäftigungsstand, etc.) an das rechtswirksame (gegebenenfalls vorzeitige) Beendigungsdatum des jeweiligen Begehren geknüpft sind.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#03034

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.03.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

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