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23.11.2020: SONDERNEWSLETTER – WICHTIGE Neuerungen beim Lockdown-Umsatzersatz ab 23.11.2020

Seit mittlerweile 06.11.2020 können Gastronomie- und Tourismusbetriebe (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünften aus Gewerbebetrieb) sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (ausgegeben am 1. November 2020) betroffen sind, den Umsatzersatz von 80 % beantragen. Nun wurde dieses Hilfsinstrument auch für den Einzelhandel sowie „körpernahe“ Dienstleistungsbetriebe freigeschaltet (adaptierte Schutzmaßnahmenverordnung vom 15.11.2020): eine Antragstellung sollte ab heute Montag, 23.11.2020 später Nachmittag, über Finanzonline möglich sein (zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht möglich). Weiters gibt es auch Änderungen bzw. Informationen im Falle von Umgründungen iZm Umsatzersatz, bei Änderung der Höhe des Umsatzanteils, im Zusammenhang mit Fixkostenzuschuss der Phase II, weitere geplante Maßnahmen der Regierung, etc… Lesen Sie mehr…

Erweiterung des Umsatzersatzes

Folgende Betriebsformen können ab 23.11.2020 zusätzlich einen Antrag auf Umsatzersatz stellen:

  • Einzelhandel: Es gibt 3 Gruppen, die mit 20, 40 oder 60 % entschädigt werden. Je verderblicher oder saisonaler eine Ware ist, desto höhere Umsatzersätze gibt es von der Finanz. So bekommen beispielsweise Möbelgeschäfte 20 %, Sportartikelhändler 40 % und Blumenhändler 60 %.
  • „Körpernahe“ Dienstleister wie beispielsweise Tätowierer, Friseure, etc. bekommen 80 % Umsatzersatz, also so viel wie Hotels und Gastronomiebetriebe.

WICHTIG für Einzelhandelsbetriebe

Die vom Finanzministerium vorgenommene ÖNACE-Kategorisierung finden Sie unter:

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf

  • Nur die in der ÖNACE-Kategorisierung enthaltenen Einzelhandelsgruppen sind für den erweiterten Umsatzersatz antragsberechtigt!
  • Kontrollieren Sie deswegen die ÖNACE-Einstufung Ihres Unternehmens! Nur wenn Ihre ÖNACE-Einstufung in der Kategorisierung enthalten ist, kann für den erweiterten Umsatzersatz ein Antrag via Finanzonline eingebracht werden! Sollte die Einstufung nicht korrekt sein, ist dennoch ein Antrag einzureichen. In weiterer Folge sind innerhalb von 2 Wochen im Verfahren mit der COFAG die neuen Gegebenheiten darzulegen.

ACHTUNG – Neuerungen bei Umgründungen

In den Umsatzersatz-FAQ’s findet sich nunmehr im Bereich der „Umgründungen“ folgende Aussagen:

  • Die Eingabemaske bei Finanzonline ist sehr einfach gehalten und berücksichtigt daher beispielsweise nicht das Thema „Umgründungen“.
  • Die Angabe der neuen und korrekten Steuernummer führt dazu, dass kein Umsatz-Vergleichswert aus 2019 vorliegt und aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht kann auf die Daten des Rechtsvorgängers nicht durch die Finanzverwaltung zugegriffen werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen und zur schnellen Abwicklung der Auszahlungen wird jedenfalls der Umsatzersatz-Mindestbetrag von EUR 2.300,00 zur Auszahlung kommen. Der Antragsteller wird hiervon informiert.
  • Der Antragsteller hat in diesem Fall natürlich die Möglichkeit, die COFAG auf die tatsächlichen Verhältnisse hinzuweisen. Die COFAG wird den Antragsteller dann ersuchen, entsprechende Dokumente bzw. Hinweise (z.B. Firmenbuchauszug, Umsatzsteuererklärung 2019) zu übermitteln oder durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Auf Basis dieser Bestätigung kann die COFAG den zustehenden Differenzbetrag (abzüglich der bereits ausbezahlten EUR 2.300,00) nachträglich zur Auszahlung bringen.

ACHTUNG – WICHTIG

Wenn Sie eine Unternehmens-Umgründung gemacht haben, achten Sie genau darauf, wieviel Umsatzersatz Sie von der Finanz bekommen! Sollten Sie nur den Mindestbetrag von EUR 2.300,00 erhalten haben, muss binnen 2 Wochen (gerechnet ab Erhalt des Abrechnungs-e-mails von der COFAG) ein Korrekturantrag gestellt werden! In diesem Fall ersuchen wir Sie um dringende Kontaktaufnahme mit uns!

 

Änderung bei der Umsatzersatz-Anteilshöhe

Wenn Sie bisher nur teilweise direkt vom Lockdown betroffen waren und Sie seit dem 17.11.2020 nunmehr zu einem höheren Anteil betroffen sind, beachten Sie bitte folgende Änderung in den Umsatzersatz-FAQ’s:

„Wenn das Unternehmen bereits einen teilweisen Umsatzersatz beantragt hat und ihm durch den erweiterten Lockdown ein höherer zusteht, bspw. durch Handel, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.“

Sollten Sie von dieser Änderung betroffen sein, vergessen Sie nicht einen neuen Umsatzersatz-Antrag einzubringen! Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung!

 

ACHTUNG – WICHTIG Weitere Infos aus den Umsatzersatz-FAQ‘s

Was ist aufgrund des verlängerten Lock-Downs zu tun, wenn bereits ein Antrag eingebracht worden ist?

Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht ändert, muss kein neuer Antrag gestellt werden. Bei Unternehmern die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für Dezember auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Wie hoch ist der erweiterte Umsatzersatz und kann er mit dem Fixkostenzuschuss 2 kombiniert werden?

Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch der Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.

Ausschlussgrund (Dienstgeber-)Kündigung: Welche Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses sind unschädlich?

Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.

Gibt es Besonderheiten beim Fixkostenzuschuss II, wenn für ein Unternehmen auch Umsatzersatz beantragt wurde?

Um eine geordnete Abwicklung des Fixkostenzuschusses II 800.000 sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November bzw. Dezember immer vor dem Fixkostenzuschuss II 800.000 beantragt werden. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen.

Falls ein Unternehmen für einen Teil des Monats (November oder Dezember) bereits den Umsatzersatz in Anspruch genommen hat, verringert sich der Fixkostenzuschuss anteilig. Was ist beim Fixkostenzuschuss II 800.000 gegenzurechnen?

Auf die Obergrenze des Fixkostenzuschusses in Höhe von 800.000 Euro sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Hierzu gehören insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden, sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden, die auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission beruhen. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

 

Weitere geplante Maßnahmen

  • Am Freitag wurde von der Bundesregierung im Nationalrat ein Antrag auf Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung (5 %) für die Gastronomie, Hotellerie und gewisse Freizeiteinrichtungen (Museen, Kinos, Zoos, etc.) bis 31.12.2021 eingebracht.
  • Ebenfalls im Nationalrat beantragt wurde die Verlängerung der bestehenden Stundungen von 15.1.2021 bis zum 31.03.2021. Stundungszinsen sollen weiterhin keine anfallen.
  • Eine Verlängerung des Haftungspaketes für Überbrückungsfinanzierungen ist ebenfalls geplant.
  • Hinsichtlich dieser Maßnahmen bleibt die Gesetzwerdung abzuwarten. Wir werden Sie auch darüber informiert halten.

 

 

Quellen bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.umsatzersatz.at/

https://www.umsatzersatz.at/#faqs

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-direkt-betroffene-Branchen.pdf

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-Lockdown-Umsatzersatz.pdf

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.11.2020

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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