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19.02.2021: Fixkostenzuschuss 800.000 – Spezial-Informationen zu der von der COFAG geforderten Schadensminderungspflicht

Gemäß der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 hat das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). Im folgenden werden Ihnen anhand mehrerer Fragen und Antworten zum Thema Schadensminderungspflicht diverse Sachverhalte bzw. Informationen näher gebracht. Lesen Sie mehr…

1.) Was bedeutet Schadensminderungspflicht?

Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in der Krise, zu dem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können (Betrachtung ex ante).

2.) Was sind zumutbare Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reduzierung von Fixkosten?

Das Unternehmen muss vor Antragstellung zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Die Frage, ob das Unternehmen vor Antragstellung ausreichend zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, ist zu dem Zeitpunkt in der COVID-19 Krise zu beurteilen, in dem das Unternehmen die Maßnahme gesetzt hat oder setzen hätte können. Zumutbar ist es beispielsweise, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Nicht zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre. Nicht zumutbar ist es auch, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.

3.) Wie ist die Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit Bestandverträgen auszulegen?

Basierend auf der geltenden Rechtslage zu Bestandverträgen (insbesondere §§ 1096, 1104 und 1105 ABGB) ist denkbar, dass aufgrund der gesetzten Maßnahmen der Bundesregierung (Betretungsverbote; danach noch teilweise weiterlaufende behördliche Beschränkungen; im Folgenden insgesamt die „Dauer der Beschränkung“) durch den Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber eine Minderung des Bestandzinses oder allenfalls auch der gänzliche Bestandzinsentfall für die Dauer der Beschränkung aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit der Verwendung von Geschäftsräumlichkeiten durchsetzbar ist.

Es ist daher grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren.

Nicht zumutbar ist, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang mit dem Bestandgeber riskiert. Ist in diesen Fällen daher eine Einigung mit dem Bestandgeber nicht erzielbar, ist eine Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung möglich.

Hat der Bestandnehmer in Unkenntnis der Rechtslage die Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung nicht unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt, muss er vor Antragstellung zumindest seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung bekräftigen und sich vorbehalten, die Leistung zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.

Für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen (gemäß Punkt 4.1.1 lit. a der Richtlinien für den Fixkostenzuschuss 800.000) für die Dauer der Beschränkung muss daher eine der drei folgenden Varianten vorliegen:

  • Variante 1: Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die beschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit reduzierter Bestandzins darf als Aufwendung berücksichtigt werden.
  • Variante 2: Es kommt trotz Ersuchens des Bestandnehmers mit dem Bestandgeber zu keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzins für die Dauer der Beschränkung. Ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins darf in diesem Fall vorläufig als Aufwendung berücksichtigt werden.
  • Variante 3: Der Bestandnehmer hat in Unkenntnis der Rechtslage den Bestandgeber nicht um eine einvernehmliche Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung ersucht. Ein ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins in Unkenntnis der Rechtslage darf vorläufig dennoch als Aufwendung berücksichtigt werden, sofern das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzinses zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.

Zu sämtlichen Varianten erklärt die COFAG, dass sie den auf diesen Bestandzinsteil entfallenden Betrag des Fixkostenzuschuss 800.000 an das Unternehmen daher vorerst bis zur Klärung der Rechtslage auch nur unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung jenes Teils des Fixkostenzuschuss 800.000 auszahlt, der auf einem zu Unrecht durch das Unternehmen als Aufwendung berücksichtigten Bestandzinsteil beruht.

4.) Besteht auch eine Anspruchsberechtigung, wenn ich meinen Betrieb vorübergehend geschlossen halte, um so zusätzliche Fixkosten zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze übersteigen würden?

Eine Anspruchsberechtigung besteht auch, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen gehalten hat oder hält, um so zusätzliche Fixkosten zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden (Schadensminderungspflicht). Das Unternehmen hat seine Entscheidung aufgrund einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung zu treffen und laufend – abhängig von den jeweils aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten – neu zu bewerten. (Anmerkung: Schadenminderungspflicht gilt sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig!)

5.) Wie sind Maßnahmen zur Reduktion von Fixkosten nachzuweisen?

Es sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa die Korrespondenz mit einem Vermieter oder Verpächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses).

6.) Können Zuschüsse zu Fixkosten beantragt werden, nachdem mit einem Vertragspartner (z.B. Verpächter, Vermieter) eine außergerichtliche Einigung über deren Höhe getroffen wurde?

Diese Vorgehensweise kann auch als zumutbare schadensmindernde Maßnahme qualifiziert werden, weshalb der Fixkostenzuschuss 800.000 zusteht.

7.) Können Mieten, die an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für die Überlassung von Büroräumlichkeiten geleistet werden, bei der Ermittlung der Fixkosten angesetzt werden?

Sofern es sich um betriebsnotwendige Geschäftsräumlichkeiten handelt und der Mietzins dem Grunde und der Höhe nach fremdüblich ist und der Antragsteller seine Schadensminderungspflicht (gemäß Punkt 3.1.10 der Richtlinien für den Fixkostenzuschuss 800.000) eingehalten hat, können diese Mietzahlungen als begünstigungsfähige Fixkosten qualifiziert werden

8.) Ist die GIS-Gebühr bei Unternehmen wie z.B. Gasthäusern oder Diskotheken zu subsumieren?

Sofern sich der Unternehmer diesen Gebühren nicht kurzfristig entziehen kann (Schadensminderungspflicht), können diese Fixkosten als Aufwendungen (iSd Punkt 4.1.1 lit. p der Richtlinien für den Fixkostenzuschuss 800.000) berücksichtigt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für die AKM-Abgabe.

9.) Wie ist vorzugehen, wenn Fixkosten vom Antragsteller aufgrund einer Stundung (z.B. Mietzahlungen bei Geschäftsraummieten oder auch andere Fixkosten) erst nach dem Betrachtungszeitraum bezahlt werden?

Gestundete Zahlungen können als Fixkosten in jenem Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden, zu dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Eine gestundete Miete für den Monat Dezember 2020, die beispielsweise erst im März 2021 bezahlt wird, kann daher für den Betrachtungszeitraum Dezember 2020 berücksichtigt werden.

Dies gilt aber nicht, wenn ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner auch für die Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 seinen Umsatzausfall und seine Fixkosten nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt. In diesem Fall können gestundete Zahlungen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden. Liegt der Zeitpunkt der Zahlung in diesem Fall außerhalb des gewählten Betrachtungszeitraumes, darf diese Zahlung nicht berücksichtigt werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/02/210215-FKZ-800.000-Novelle_5TF_clean.pdf

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/02/FAQ_FKZ800k_Version11022021_clean.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.02.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020